Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Da nach Ihrer Schilderung kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde,ist auch der Privatverkäufer zur Gewährleistung verpflichtet. Ist die Ware, wie von Ihnen geschildert, mangelhaft, so haben Sie zunächst die Möglichkeit, die Nachbesserung oder Minderung geltend zu machen. Die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Keyboards vorhanden war, obliegt allerdings Ihnen. Insofern wäre es von Vorteil, wenn Sie belegen könnte (z.B. durch Zeugen), dass das Keyboard bereits bei Empfang defekt war. Der Fehler also nicht erst nach Benutzung oder Fehlbdienung ihrerseits entstanden ist.
Ich empfehle, den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung aufzufordern, den Mangel zu beseitigen. Aus Beweiszwecken sollte die Zusendung per Einschreiben erfolgen. Verweigert der Verkäufer die Mängelbeseitigung, können Sie vom Vertrag zurücktreten und den Verkäufer auffordern, Ihnen den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Keyboards zurück zu zahlen (ebenfalls unter Frsitsetzung). Auch die bereits angefallenen sowie die im Falle einer Rücksendung noch anfallenden Versandkosten können Sie vom Verkäufer im Wege des Schadensersatzes verlangen. Verweigert der Verkäufer auch die Rückabwicklung, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu empfehlen.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
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