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Montage einer Photovoltaikanlge- Zahlungsaufforderung bzw. Mangel daher Verzug

| 8. April 2025 12:58 |
Preis: 50,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


16:02

Guten Tag,
ich habe mit einer Firma einen Vertrag über die Lieferung inkl. Montage und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage geschlossen. Diese Anlage ist jetzt in Betrieb gegangen und alle Rechnungen liegen vor. Die Vertragsfirma oder Verkäuferin hat sich nicht an die Einbau und Sicherheitsvorschriften zu den Speicherbatterien und des Wechselrichters gehalten, d.h. die Lagerung erfolgte bei Regen und Frost und die Ein- und Anbaufrist, nachlesbar auf dem Karton, wurde zusätzlich auch nicht eingehalten. Im Garantiefall würde somit der Hersteller nicht eintreten gemäß der Garantiebedingungsunterlagen.
Der Verkäuferin ist die Angelegenheit bekannt, trotzdem soll ich 100 % bezahlen. Wir haben nachgefordert entweder gesonderte Zertifikate für die bei mir eingebauten Geräte oder einen Austausch der Geräte. Die Verkäuferin weigert sich weiter dahingehend etwas zu unternehmen und verlangt weiter die volle Summe und beruft sich darauf, dass die von ihr selbst gegebenen und von uns gekauften Garantien für uns bindend sind und wir bei einem Schadensfall und an diese zu wenden haben.
Das reicht mir bei diesen hochempfindlichen Geräten aber nicht. Es könnte ja dadurch ein kurzer oder mittelfristiger Schaden entstehen ohne dass man zuerst etwas merkt.
Denn wenn etwas passiert und die Firma oder Verkäuferin nicht mehr existiert, muss ich mich an den Hersteller wenden können, nur dieser tritt dann nicht in den Garantiefall ein.

Wie sehen Sie diesen Fall, ist es rechtens von mir, dass man die Zahlung für die betreffenden Komponenten zurück hält bis dieser Mangel behoben ist?

8. April 2025 | 13:44

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage
Montage einer Photovoltaikanlge- Zahlungsaufforderung bzw. Mangel daher Verzug
8. April 2025 12:58
beantworte ich
wie folgt:

1.
Grundsätzlich haben Sie nach Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273 bzw 320 BGB bis zur Nachbesserung.

Eigentlich darf bis dahin aber
Keine Abnahme des Werks
erfolgt sein.
In der Regel wird das Zurückbehaltungsrecht vor der Abnahme des Werks ausgeübt, da mit der Abnahme eine gewisse Anerkennung der Werkleistung verbunden ist.

Hier schreiben Sie:
„Diese Anlage ist jetzt in Betrieb gegangen."
was für eine Abnahme spricht.

2.
Letztlich hat das Gesetz selbst dahingehende Regelungen getroffen:
§ 641 Abs. 3 BGB:
"Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern."

Aus § 641 Abs. 3 BGB ergibt sich, welchen Betrag der Auftraggeber dabei im Falle eines Zurückbehaltungsrechtes einbehalten kann:

§ 641 Abs. 3 BGB:

"..... angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten."
Holen Sie also einen Kostenvoranschlag für den Austausch der Geräte ein und leiten ihn dem Unternehmer zu. Das Doppelte dürfen Sie zurückbehalten.
Fordern Sie ihn gleichzeitig (letztmalig) zur Nachbesserung auf.


Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.



Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)


Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2025 | 15:49

meine Nachfrage ist ob Sie der Meinung sind ob ein mehere nicht eingehaltende Einbauvorschriften der Komponenten ein Zurückbehaltungsrecht einer Teilsumme berechtigt obwohl die Vertragsfirma ja sagt, dass Sie auf Garantieansprüche reagieren würde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2025 | 16:02

Wie ausgeführt:
"mehere nicht eingehaltene Einbauvorschriften der Komponenten" stellen einen Mangel dar, der zur Nachbesserung berechtigt.
Bis diese erfüllt ist können Sie zum Zurückbehaltungsrecht einer Teilsumme berechtigt (Berechnung s. Antwort auf Frage).
Selbst wenn es ein Garantieanspruch wäre könnten Sie bis zu dessen Erfüllung ebenfalls einen Teil der Kosten zurückhalten.

Bewertung des Fragestellers 8. April 2025 | 16:31

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