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Monatliche Stunden

2. Februar 2017 13:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ab wann ergeben sich bei vereinbarten 40 Stunden die Woche Überstunden?

Die wöchentliche Stundenanzahl ist ein übliches vertragliches Maß zur Bestimmung der geschuldeten Arbeitszeit. Auf den Monat berechnet ist dies aber nicht 160 Stunden, da nicht jeder Monat vier Wochen hat. Der Faktor ist gerundet 4,35. Erst bei Überschreitung von 174 Stunden ergeben sich Überstunden.

Mitarbeiterin hat im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden stehen. Bei dem Stundenzettel schreibt die Mitarbeiterin eine monatliche Mindeststundenzahl von 160 Stunden. Das passt doch nicht, da die Arbeitstage im Monat doch immer unterschiedlich sind. Oder sehe ich das falsch?

Mitarbeiterin möchte die Stunden die über 160 Stunden sind als Mehrarbeit vergütet haben. Ist das korrekt? Muss ich das bezahlen?

2. Februar 2017 | 13:45

Antwort

von


(171)
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: https://www.insolvenz.hamburg
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nein, dass sieht Ihre Arbeitnehmerin falsch. Die wöchentliche Arbeitszeit ist nur eine Möglichkeit, dass vertragliche Maß festzusetzen, wieviel der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Da ein Monat nicht immer genau vier Wochen hat, ist der Monatszeitraum extra zu berechnen.

Wenn für Ihren Betrieb und das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt, dann ist manchmal bereits im Tarifvertrag der Umrechnungsfaktor angegeben.

Wenn nicht, dann ergibt sich bei der üblicherweise in Verträgen festgelegten Wochenarbeitszeit aus der folgenden Berechnung der Wochenfaktor:

52 Wochen im Jahr / 12 Monate = 4,333333...

Dieser Wert ist recht ungenau, da noch Schaltjahre und andere Dinge eingerechnet werden müssen. Korrekter ist 4,348 oder gerundet 4,35. Die Lohnsteuerrichtlinie 2015 geht in R3 b Absatz 2 Nr. 2 a) Satz 5 vom Faktor 4,35 aus. Link: https://www.jurion.de/gesetze/lstr_2015/3b

Das bedeutet, Ihre Arbeitnehmerin hat im Monat

40 Wochenstunden x 4,35 = 174 Stunden

zu arbeiten, bevor Überstunden entstehen können.

Sie haben also nichts zu bezalen, wenn nicht tatsächlich über die 174 Stunden hinaus gearbeitet wurde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht

ANTWORT VON

(171)

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