Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach wohl allgemeiner Meinung ist der Umgang mit (Mohn-)samen straflose Vorbereitungshandlung. (Vgl. Eberth/Müller, Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen, 4. Auflage 2004, Rn. 63.) Danach wäre der Besitz und Erwerb von Mohnsamen straflos. (Das Vorgesagte gilt jedoch nicht für den Erwerb und Besitz von Cannabissamen, sofern diese zu unerlaubtem Anbau bestimmt sind.)
Die Strafbarkeit („Anbau“) dürfte aber jedenfalls dort beginnen, wo das Saatgut (hier: Mohnsamen) bereits an eine vorbereitete Fläche geschafft worden ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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