Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben Recht: In der Tat kann zwischen der (gerichtlichen) Geltendmachung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches und der tatsächlichen Zahlung eine zeitliche Lücke bestehen, die zunächst einmal überbrückt werden muß. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt, kommt die Gewährung von Sozialhilfe in Betracht. Der Staat springt also ein und gewährleistet für die Übergangszeit das Existenzminimum.
Ergänzende Sozialhilfe kommt auch für die Kinder in Betracht.
Informationen, ob in dem von Ihnen geschilderten Fall, die Gewährung von Sozialhilfe konkret möglich ist, erhalten Sie zunächst beim Sozialamt Ihrer Gemeinde.
Die betroffene Mutter wird außerdem, da das von Ihnen genannten Einkommen sehr gering ist, Anspruch auf Beratungshilfe haben. Ein entsprechender Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe kann beim Amtsgericht gestellt werden und sollte positiv beschieden werden. Mit dem vom Gericht ausgestellten "Beratungsschein" kann dann eine Rechtsberatung bei einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort erfolgen.
Bei der von Ihnen geschilderten Sachlage erscheint diese konkrete Beratung auch sehr ratsam, um bereits im Vorfeld der Trennung die richtigen Schritte einzuleiten und möglichen (gewalttätigen) Reaktionen des Mannes zuvorzukommen.
Letztlich gibt es auch zahlreiche Frauenberatungsstellen, an die Sie sich zur weiteren Beratung wenden können. Diese sollten Sie im Telefonbuch, aber auch im Netz finden. Für Nordrhein-Westfalen möchte ich Sie beispielhaft auf die Seite <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.frauennrw.de/buk/index.php?nid=47" target="_blank">FrauenNRW</a> verweisen. Dort finden Sie, vom Frauenministerium des Landes NRW zusammengestellt, zahlreiche Links und Adressen zu Beratungsstellen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht