Mein Sohn (21 Jahre) ist seit der Handelsschule, Abschluss im Sommer 2006, auf Stellensuche. Eine Stelle ist noch nicht in Sicht.
Nun möchte ich gegen den Unterhaltstitel klagen. Sollte ich mit meiner Klage Erfolg haben, mein
Sohn aber dann auf staatliche Unterstützung angewiesen sein, werde ich dann von einer staatlichen
Einrichtung zur Kasse gebeten?
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
SohnKlage
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Würdigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte. Ich habe jedoch darauf hinzuweisen, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann, sodass die Bearbeitung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird folgendes ausgeführt:
Staatliche Einrichtungen machen keine eigenständigen Ansprüche geltend. Wenn jemand von diesen Einrichtungen Leistungen erhält, wird geprüft, ob dieser Leistungsempfänger selbst Unterhaltsansprüche gegen andere hat. Diese Ansprüche werden dann auf die staatliche Einrichtung übergeleitet; das heißt, diese Einrichtung macht nur das geltend, was auch der Leistungsempfänger hätte geltend machen können.
Ist in einem Unterhaltsprozess bereits geklärt, dass keine Ansprüche auf Unterhalt bestehen, so kann die staatliche Einrichtung nicht noch mal kommen. Sie können dann auf das Ergebnis des bereits geführten Prozesses verweisen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick habe geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Sommer
Rechtsanwalt
www.Rechtsanwalt-Sommer-Gf.de
05371 819200
Gifhorn, den 18. Juli 2007.
Rückfrage vom Fragesteller4. September 2007 | 17:37
Sehr geehrter Herr Sommer
Meine bedenken richten sich auf die mir bekannte Regel,
(neue Harz 4 Gesetze)
dass man für Kinder verpflichtet ist bis zum 25. Lebensjahr aufkommen?
Mit freundlichen Grüßen