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Möbelkauf - Rückvergütung wird nicht gezahlt

8. April 2010 16:48 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


18:23

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im November 2009 eine größere Möbelbestellung in einem Möbelhaus aufgegeben.

Als Rabatt wurde vereinbart, dass uns ein Warengutschein i.H.v. 500 EUR nach erfolgter Lieferung der Möbel und vollständiger Bezahlung ausgehändigt wird.

Die Ausgabe des 500 EUR Gutscheins wurde im Kaufvertrag vermerkt. Die Details zum Zeitpunkt (nach erfolgter Lieferung der Möbel und vollständiger Bezahlung) wurden mündlich vereinbart.

Im Februar 2010 wurden die Möbel geliefert und Anfang März die Rechnung von uns vollständig gezahlt.

Leider haben wir bis dato den Gutschein nicht erhalten.

Der Grund dafür:

Im Dezember rief mich eine Sachbarbeiterin des Möbelhauses an, um mich nach der richtigen Postadresse für den Versand des Gutscheins zu fragen.

Ich war hier bereits verwundert, da die Vereinbarung ja eigentlich war, dass der Gutschein erst nach Lieferung/Bezahlung ausgestellt würde.

Als ich den Gutschein anschließend aber auch nicht erhalten habe, bin ich davon ausgegangen, dass die Sachbearbeiterin von der ursprünglichen Vereinbarung erfahren hat und den Gutschein bis zur Lieferung/Bezahlung zurückhält.

Das Möbelhaus behauptet nun, den Gutschein bereits im Dezember verschickt zu haben. Der Versand ist wohl im internen Postausgangsbuch vermerkt.

Unsere Bitte daraufhin war, den verschickten Gutschein zu sperren und uns einen neuen auszustellen. Dies wurde uns verweigert, da es wohl administrativ nicht möglich sei und der Gutschein nach Versand (wie Bargeld) nicht mehr verfolgbar ist.

De facto haben wir den Gutschein nie erhalten und das Möbelhaus weigert sich nun einen neuen Gutschein auszustellen und behauptet, es hätte seine Pflichten erfüllt.

Daher unsere Fragen:

1. Was sollten unsere konkreten nächsten Schritte sein, um gegen das Möbelhaus vorzugehen (Mahnung mit Fristsetzung)?

2. Wie sind die Erfolgsaussichten, unsere Forderung gegenüber dem Möbelhaus geltend zu machen?

Vielen Dank im Voraus!

8. April 2010 | 17:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

das Möbelhaus ist weiterhin zur Aushändigung des Gutscheins verpflichtet, da Sie diesen nicht erhallten haben.
Das Möbelhaus muss beweisen, dass Ihnen der Gutschein zugegangen ist.
Die Dokumentation des internen Postausgangs genügt zum Beweis nicht.
Der Gutschein hätte Ihnen persönlich gegen Bestätigung des Empfangs (Quittung) übergeben werden können.

Sie benutzen den Begriff "aushändigen", der im Vertrag für eine gewollte persönliche Übergabe spricht.
Im Übrigen ist der Versand von Geld oder anderen Zahlungsmitteln durch die Deutsche Post ausgeschlossen.

Die Erfolgsaussichten sind gut.
Zunächst könnten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.


Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2010 | 17:54

Vielen Dank für Ihre Auskunft! Ist die Forderung denn bereits fällig? Oder muss ich vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens vorerst das Möbelhaus mahnen und in Verzug setzen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2010 | 18:23

Sehr geehrter Fragesteller,

die Forderung ist fällig nach erfolgter Lieferung der Möbel und vollständiger Bezahlung.
Beide Voraussetzungenliegen vor.
Eine Mahnung und damit Verzug ist für eine Klage / ein Mahnverfahren nicht notwendig.

Sie können aber dem Möbelhaus noch eine letzte Frist zur außergerichtlichen Streitbeilegung setzen.

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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