Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Möbelkauf Lieferzeit überschritten

5. Mai 2018 15:09 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

es geht um einen Möbelkauf, ein Bett wurde in KW 8 in einem großen renommierten Möbelhaus gekauft, die Hälfte des Kaufpreises wurde direkt als Anzahlung verlangt und von mir bezahlt, als Lieferzeit wurde "ca. KW 15" angegeben.

Dann stellte sich auf meine Nachfrage heraus, dass der Lieferant des Möbelhauses offenbar Lieferprobleme hat, als neue Lieferzeit wurde KW 19 angegeben. Für den Lieferverzug erhielt ich aus Kulanz 10% Nachlass auf den Kaufpreis, aber natürlich erst, nachdem ich mich mit großem Nachdruck beschwert habe. Zunächst wurde ich mit Unverständnis "abgekanzelt", das scheint also üblich zu sein.

Nun erfahre ich heute auf Nachfrage, dass das Bett erst in KW 20 beim Möbelhaus eintreffen wird und dann "sobald die Ware bei uns verbucht ist" ein endgültiger Liefertermin mit uns vereinbart werden soll.

Das heißt, wenn es gut läuft, wird am Ende eine Lieferzeit von 12 oder 13 Wochen herauskommen, anstatt der anfänglich versprochenen 7 Wochen. Wenn es schlecht läuft, dauert es noch länger.

Ich würde nun gerne wissen:
Muss man solche Lieferzeit-Überschreitungen klaglos hinnehmen?
Und wie muss ich vorgehen, damit ich gegebenenfalls die Annahme der Ware verweigern und vom Kaufvertrag zurücktreten kann?
Denn ich bin nicht bereit, noch länger auf das Bett zu warten.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

5. Mai 2018 | 16:11

Antwort

von


(1615)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

"Muss man solche Lieferzeit-Überschreitungen klaglos hinnehmen?
[...] [W]ie muss ich vorgehen, damit ich gegebenenfalls die Annahme der Ware verweigern und vom Kaufvertrag zurücktreten kann?"

Sie müssen die Verzögerungen nicht klaglos hinnehmen. Bedenken Sie bitte, dass Ihnen schon 10 % Nachlass gewährt wurden.

1.
Zunächst müssen Sie in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Möbelhauses schauen.
Dort können Vorgaben gemacht sein, in welchem zeitlichen Horizont Sie tätig werden und letztlich vom Kauf zurücktreten können.

Da es einen unverbindlichen "ca." Liefertermin gibt, hat das Möbelhaus noch keine Vertragsverletzung begangen.

Ohne Kenntnis der AGB gebe ich Ihnen zunächst die Gesetzeslage wieder:

§ 323 Abs. 1 BGB : "Erbringt [...] der Schuldner eine fällige Leistung [...] nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung [...] bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

> Sie können zurücktreten, wenn Sie dem Möbelhaus wegen der nicht eingehaltenen Lieferzeit erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung z.B. bis zum 22.05. (zwei Wochen unter Berücksichtigung des Feiertages).

> Werden die Möbel dann immer noch nicht geliefert, können Sie vom Kauf zurücktreten und nach erklärtem Rücktritt dann auch die Annahme verweigern. Die Anzahlung ist Ihnen zurück zu gewähren zuzüglich (nicht gezogener) Nutzungen, im Zweifel Zinsen in Höhe von 4 %, da das Möbelhaus mit dem Geld arbeiten konnte.

> Schadensersatz oder Nutzungsausfall werden Sie nicht verlangen können, wenn das Möbelhaus nicht schuldhaft gehandelt hat.

Wenn sie mir die AGB (bezüglich Rücktritt, Verzug) auszugsweise übermitteln, kann ich meine Antwort präzisieren.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(1615)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER