Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
"Muss man solche Lieferzeit-Überschreitungen klaglos hinnehmen?
[...] [W]ie muss ich vorgehen, damit ich gegebenenfalls die Annahme der Ware verweigern und vom Kaufvertrag zurücktreten kann?"
Sie müssen die Verzögerungen nicht klaglos hinnehmen. Bedenken Sie bitte, dass Ihnen schon 10 % Nachlass gewährt wurden.
1.
Zunächst müssen Sie in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Möbelhauses schauen.
Dort können Vorgaben gemacht sein, in welchem zeitlichen Horizont Sie tätig werden und letztlich vom Kauf zurücktreten können.
Da es einen unverbindlichen "ca." Liefertermin gibt, hat das Möbelhaus noch keine Vertragsverletzung begangen.
Ohne Kenntnis der AGB gebe ich Ihnen zunächst die Gesetzeslage wieder:
§ 323 Abs. 1 BGB
: "Erbringt [...] der Schuldner eine fällige Leistung [...] nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung [...] bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
> Sie können zurücktreten, wenn Sie dem Möbelhaus wegen der nicht eingehaltenen Lieferzeit erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung z.B. bis zum 22.05. (zwei Wochen unter Berücksichtigung des Feiertages).
> Werden die Möbel dann immer noch nicht geliefert, können Sie vom Kauf zurücktreten und nach erklärtem Rücktritt dann auch die Annahme verweigern. Die Anzahlung ist Ihnen zurück zu gewähren zuzüglich (nicht gezogener) Nutzungen, im Zweifel Zinsen in Höhe von 4 %, da das Möbelhaus mit dem Geld arbeiten konnte.
> Schadensersatz oder Nutzungsausfall werden Sie nicht verlangen können, wenn das Möbelhaus nicht schuldhaft gehandelt hat.
Wenn sie mir die AGB (bezüglich Rücktritt, Verzug) auszugsweise übermitteln, kann ich meine Antwort präzisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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