Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 100 Abs. 2 GNotGK ist nur der Wert des Gesellschaftsanteils für die Berechnung der Notarkosten heranzuziehen, da der beabsichtigte Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte betrifft, ist nur dieser Wert heranzuziehen.
Hinsichtlich des Wertes des Anteils wird der Notar Sie üblicherweise fragen und dies übernehmen. Er kann jedoch auch nach § 54 GNotKG
den Wert unter Beachtung des § 266 Abs. 3 HGB
und des Eigenkapitals sowie der weiteren Vermögenswerte bestimmen.
Ich empfehle Ihnen vor Beauftragung des Notars nach den Kosten zu fragen und dabei den Wert des Anteils an der Gesellschaft zu benennen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Sperling,
Komme gerade vom Notar und habe den Ehevertrag abgeschlossen.
Lt. Info des Notars sollen wir ihm nun unser Gesamtvermögen nennen als Basis für die Notarkosten, nicht nur die GmbH Anteile.
Begründung: der Ehevertrag lautet „es gilt der Gesetzl. Güterstand mit Ausnahme von xxxxx".
Somit umfasse der Ehevertrag auch die Gegenstände, die in den gesetzl. Güterstand fallen, nicht nur die ausgenommene GmbH.
Wenn dem so ist, hätten wir mit dem Ehevertrag auch die Unterzeichnung des Darlehensvertrages für den Hausbau abwarten können, dann hätten die Schulden das Vermögen sicher überwogen!
Bitte um Ihre Einschätzung.
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund dessen, dass über den Rest kein Vertrag geschlossen wird und das damit nicht Gegenstand ist, kann das weitere Vermögen nicht mit hinzugerechnet werden. Sie wollen darüber darüber nichts vereinbaren, da es bei der gesetzlichen Regelung bleibt.
Ich verweise somit auf die bisherigen Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Sperling
Rechtsanwältin