Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Eheleute, die den kraft Gesetzes bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändern wollen, können dies nur über den Abschluss eines Ehevertrages beim Notar erreichen. Gleiches gilt für Partnerschaften, die in Kürze heiraten und die künftigen güterrechtlichen Verhältnisse schon zuvor regeln wollen.
Frage 1: Ist es so möglich, ohne dem Notar von der Immobilien Schenkung etwas zu sagen, den geschenkten Immobilien Anteil aus der Zugewinngemeinschaft auszuschließen, sowie deren Wertentwicklung und zukünftige Einnahmen Gewinne?
Die Regelungen an sich sind so auch durchführbar.
Allerdings werden Sie nicht umhin kommen, den Notar auch über alle Vermögensbestandteile zu informieren. So ist dann auch über diese Schenkung zu berichten.
Es entstehen ja keine Nachteile, wenn Sie dem Notar von dieser Schenkung berichten und er die entsprechenden Vermögensverhältnisse schriftlich festhalten kann.
Mit den Regelungen in Ihrem Ehevertrag werden ja die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse dergestalt geregelt, dass jeder der Partner sein Eigentum behält und dieses im Falle einer Trennung auch nicht mit zum Ausgleich führen können.
Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In einem Ehevertrag können die Eheleute einen anderen Güterstand wählen, nämlich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
Es kann auch bei grundsätzlicher Beibehaltung der Zugewinngemeinschaft der Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden. Besonders häufig ist die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, bei der als einzige Ausnahme festgelegt wird, dass ein Zugewinnausgleich im Fall der Ehescheidung nicht durchgeführt wird. Auch kann vereinbart werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen.
Dies kommt in der Praxis häufig vor, wenn ein Ehepartner ererbtes Vermögen oder das Eigentum an einem Unternehmen mit in die Ehe bringt, das im Scheidungsfalle in jedem Falle und auch in seinen Wertsteigerungen unangetastet bei dem betreffenden Ehepartner verbleiben soll.
Frage 2: Ist es so möglich, den zukünftigen Erbanteil aus der Zugewinngemeinschaft bzw. im Falle der Scheidung aus dem Zugewinnausgleich auszuschließen?
Es stehen Ihnen viele Möglichkeiten offen, wie das Vermögen der einzelnen Partner aber auch der Eheleute gemeinsam verwaltet und im Falle der Trennung orientiert wird.
Frage 3: Sollten eine frage negativ beantwortet werden . Ungefähr wie hoch wird der Ehevertrag kosten und vielleicht einen kleinen Tipp der Situation angepassten Vorgehensweise. Mann unvermögend ohne Auto, lebt in 30 m² Wohnung unvermögend,
vermögendes nur die Schenkung. Feste Arbeit 1500 netto aber 5000,00 minus und kann sich keine 4stellige Notarkosten leisten.
Die Kosten für das Erstellen eines Ehevertrages sowie die Kosten für die notarielle Beurkundung richten sich nach den Vermögenswerten die im Ehevertrag geregelt werden sollen.
Liegt der Wert z.B. bei etwa 50.000 € so liegen allein die Kosten für die Beurkundung bei etwa 300 €. Für das Erstellen eines Vertrages fallen noch höhere Kosten an.
Insgesamt würde man hier also schon auf einen vierstelligen Betrag kommen.
Der Ehevertrag an sich kann auch von einem Anwalt erstellt und geprüft werden.
Dann muss der Vertrag aber zwingend von einem Notar beurkundet werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Ihre antwort
Es entstehen ja keine Nachteile, wenn Sie dem Notar von dieser Schenkung berichten und er die entsprechenden Vermögensverhältnisse schriftlich festhalten kann.
Meine Nachfrage bemerkung
es entseht mir ein nachteil wenn der schenkungswert in die gebührrenrechnung eingeht und ich mir somit keinen ehevertrag leisten kann. Ausser Sie wollten andeuten dass in meinem fall das schenkungsvermögen nicht ganz in die gebühren kalkulation einfliesst.
und nicht umhin kommen heisst nicht rechtlich in meiner schilderung nicht möglich ohne alle vermögenwerte aufzusagen.
Vieleicht fühlen sie sich angegriffen das mann versucht eine hohre gebühr zu umgehen da ansonsten der ehevertrag nicht bezahlbar ist.
Ihre Antwort
Der Ehevertrag an sich kann auch von einem Anwalt erstellt und geprüft werden.
was hab ich davon wird die erstellung günstiger?
Ich weis für gute beratung muss mann gut bezahlen.
als profi müssten sie wissen das der freibetrag bei ca205.000,00 euro liget und somit nach ihren angaben die gebühr etwa 1200 bis1500 euro liegt die erstellung des vertrages nicht abschätzbar von ihrer antwort
ja ich hab vergessen zu sagen das meine frau gar kein vermögen hat.
eine schlächte bewertung haben sie sich nicht verdient!
aber vor begeisterung fall ich nicht gerade vom hocker
letzendlich danke ich ihnen für Ihre bemühungen und mit dem versteckten hinweis das mein einsatz wohl zu niedrig war um
eine hilfendswerte antwort zu bekommen, die für mich auch bezahlbar ist.
Anonsten war ihre antwort fachlich kompetent preis leistungsverhältniss entsprechend und ja nicht zuviel für den preis behilflich sein
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn Sie also die Schenkung außen vor lassen, wollen um die Kosten zu drücken, ist das durchaus nachvollziehbar, rechtlich aber nicht unbedenklich. Ich fühle mich hier auch keineswegs angegriffen und versuche eine höhere Gebühr herbeizuführen. Hier missverstehen Sie mich.
Soweit Sie beim Notar die Schenkung nicht angeben, kann diese ja auch nicht von dem späteren finanziellen Ausgleich ausgeschlossen werden. Daher sollte die Schenkung schon angegeben werden. Sonst macht auch der ganze Vertrag und die speziellen Regelungen keinen Sinn.
Ob der Vertrag bei einem Anwalt günstiger erstellt werden kann, hängt auch ein wenig vom Anwalt ab. Der Notar ist an strenge Gebühren gebunden. Der Anwalt hat einen gewissen Handlungsspielraum.
Es freut mich, dass ich Ihnen trotz allem ein wenig helfen konnte. Einen versteckten Hinweis auf einen zu niedrigen Einsatz habe ich nicht vorgenommen. Auch das haben Sie mich wohl missverstanden.
Der Einsatz war durchaus angemessen.
Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt