Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Infolge des Abschlusses eines Vertrages haben Sie grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Vertragspreises. § 320 Abs. 1 S. 1 BGB sieht jedoch vor:
"Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist."
Solange die Gegenseite die ihr obliegende Leistung nicht erbracht hat, müssen Sie daher den Vertragspreis nicht zahlen. Sie geben an, dass Sie nach Vertragsschluss keinerlei Leistung von der Gegenseite erhalten haben oder in Anspruch nehmen konnten, da Sie keine Sim-Karte erhielten. Sie müssen dann nicht zahlen und können sich auf § 320 BGB berufen.
Meine Empfehlung ist daher, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen und die Klageabweisung beantragen. Sie sollten dann darauf hinweisen, dass die Vertragsleistung nicht erbracht wurde. Kann die Gegenseite dann nicht beweisen, dass die ihr obliegende Leistung erbracht wurde, wird die Klage abgewiesen.
Sie können sich vor dem Amtsgericht gegen die Klage selbst verteidigen oder Sie beauftragen einen Anwalt damit.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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