Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Zu 1.
Der Anwalt der Erben befürchtet wahrscheinlich eine Verjährung zum 31.12.04. Wenn Sie die gewünschte Erklärung nicht abgeben, wird er voraussichtlich einen Mahnbescheid gegen Sie beantragen, der die Verjährung hemmen würde.
Sie sollten aber zunächst kein Schuldanerkenntnis abgeben, sondern einseitig und befristet auf die Einrede der Verjährung verzichten, um Zeit zu gewinnen und die Sache dann aufzuklären. Die Frist können Sie beliebig setzen, z.B. bis zum 28.2.05.
Dann sollten Sie die Sache sogleich einem Anwalt vorlegen. Es geht immerhin um viel Geld für Sie.
Zu 2.
Sie müssen das Geld Ihrer Oma nur dann und in dem Umfang zurückzahlen, wie es sich dabei um ein Darlehen und keine Schenkung handelt. Da Sie einen Schuldschein unterschrieben haben, ist aber davon auszugehen, dass Ihre Oma das Geld zurückhaben wollte.
Soweit Ihnen die Schuld von der Großmutter erlassen worden ist und Sie dies nachweisen können, brauchen Sie keine Rückzahlung vorzunehmen.
Vielleicht sind Sie auch im Testament bedacht worden, wenn es eines gibt. Zur Klärung dieser Frage wenden Sie sich am besten an das Nachlassgericht (= Amtsgericht des letzten Wohnsitzes der Großmutter).
Zu 3.
Sie sollten reagieren, wie unter 1. dargestellt.
Zu 4.
Kann ich gegenwärtig nicht erkennen.
Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie klären, ob Ihre Oma ein Testament hinterlassen hat und ob Sie darin in irgendeiner Form bedacht sind.
Bitte beachten Sie auch, dass es wichtig ist, ob Ihnen Ihre Oma nur in Aussicht gestellt hat, Ihnen einen Teil der Schulden zu erlassen, oder ob sie den Erlaß Ihnen gegenüber schon erklärt hat. Ein Erlassvertrag muß nicht schriftlich geschlossen sein. Haben Sie ggf. Zeugen für die Erklärung Ihrer Oma?
Zu 5.
Die Erben haben das Darlehen offenbar gekündigt. Soweit Sie ihnen die Rückzahlung schulden – was noch zu klären ist; siehe oben – müssen Sie Verzugszinsen zahlen, wenn Sie nicht fristgerecht leisten. Zinsen müssen Sie ansonsten nur zahlen, wenn Sie mit Ihrer Oma vereinbart haben, dass das Darlehen – wenn die Zahlungen Ihrer Oma ein Darlehen und keine Schenkung waren – verzinst werden sollte.
Ich habe Ihnen mit diesen Ausführungen hoffentlich geholfen und wünsche Ihnen – trotz aller Widrigkeiten – ein schönes Weihnachtsfest.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Jakob
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Eckart Jakob
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Vielen Dank für Ihre Antwort, das Problem ist, ich kann mir keinen Anwalt leisten. Vielleicht können Sie mir mit Ihrer Antwort auf meine Nachfrage weiterhelfen.
Wenn es zu einer Klage kommt, welchen Betrag muss ich zurückzahlen, DM 30.000,00 vom Schuldschein oder DM 46.000,00 in der Gesamtsumme? Die Differenz von DM 16.000,00 sehe ich als Schenkung an.
Es ist davon auszugehen, dass es kein Testament gibt, hat mir meiner Mutter mündlich mitgeteilt und von der Unterstützung meiner Oma haben nur ich und meine Ehefrau gewusst. Auf Nachfragen Ihres Sohnes hatte sie stets abgestritten, dass sie mir hilft. Erst nach dem Tod fanden die Erben den Schuldschein von DM 30.000,00 und natürlich die Kontoauszüge. Die mündlichen Zusagen meiner Großmutter für einen teilweisen Schuldenerlass waren sehr allgemein("Du musst nicht alles zurückzahlen"). Als einziger Zeuge kommt aber nur meine Frau in Frage!!!
Noch für Sie zur Erklärung, ich war der einzige aus der Familie, der sich intensiv um seine Oma bis zu Ihrem Tode gekümmert hat. Das wird auch so halbwegs in der Familie anerkannt.
Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort und ich wünsche Ihnen natürlich auch ein schönes Weihnachtsfest!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie werden wohl die 30.000 DM zurückzahlen müssen, nicht aber die 16.000 DM.
Über die 30.000,00 DM gibt es den Schuldschein.
Zwar hat Ihre Oma Ihnen gesagt, sie müssten „nicht alles“ zurückzahlen. Damit ist aber nicht eindeutig erklärt worden, in welcher Höhe Sie Ihnen das Geld schenken will. Es ist schon fraglich, ob in der Aussage Ihrer Oma ein (teilweiser) Schuldenerlaß zu sehen ist, oder erst nur die Ankündigung eines solchen. Ihre Frau kann zwar als Zeugin zu Ihren Gunsten aussagen. Aber ein Gericht wird natürlich deren Aussage wesentlich zurückhaltender bewerten als die Aussage eines unbeteiligten Dritten. Aßerdem hat sich die Großmutter – wie gesagt – bisher nur sehr vage ausgedrückt.
Sie werden also aller Voraussicht nach nicht nachweisen können, dass Ihre Großmutter Ihnen einen Teil der im Schuldschein festgehaltenen Schuld erlassen hat – aus dem Wortlaut des Schuldscheins wird sich vermutlich nichts Gegenteiliges ergeben -, so dass die Erben die Zahlung von Ihnen fordern können.
Die weiteren 16.000 DM werden Sie dagegen wohl als Schenkung betrachten und behalten können. Denn im Fall dieses Betrages müssen die Erben grundsätzlich nachweisen, dass die Zahlung im Rahmen eines Darlehens erbracht wurde. Das werden sie kaum können, es sei denn, aus den Verwendungszweckbestimmungen bei den Überweisungen ergibt sich derartiges. Sehen Sie daher zur Sicherheit in Ihren Bankunterlagen noch einmal alle Geldeingänge von Ihrer Großmutter durch. In diesem Zusammenhang könnte Ihnen im übrigen, falls es zur Klage kommt, die Bestätigung Ihrer Frau helfen, dass die Oma „nicht alles“ zurückhaben wollte.
Viel Erfolg und einen guten Jahreswechsel wünscht Ihnen
RA Dr. Jakob