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Miterben - Immobilenerbschaft

23. Juli 2015 06:28 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Zusammenfassung

Zur Auseinandersetzung zwischen mehreren Miterben hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks.

Unser Vater hat zu Lebzeiten immer gesagt, es wäre sein Wunsch, dass unser Haus in der Familie bleibt. Nun sind wir drei Erben, wovon ein Erbe 7 Jahre unseren Vater nicht mehr besucht hat und auch den Enkelkindern untersagt hat, ihren Opa zu besuchen. Nachdem jetzt ein unabhängiges Gutachten für das ehemalige Elternhaus vorliegt, kamen die Erben Zusammen um über den weiteren Ablauf zu sprechen. Zwei Erben wollen am liebsten das Gutachten verschwinden lassen, da sie sich beim anbieten des Hauses in einem anderen Bundesland, einen höheren Verkaufspreis versprechen. Ein Erbe möchte den letzten Willen des Vaters respektieren und das Haus entweder vermieten, oder aber an einem Familienmitglied verkaufen, der bereits zugesagt hat, dass Haus für den Gutachterwert kaufen zu wollen. Wie ist die Rechtslage? Zumal sowohl von der Lebensgefährtin unseres verstorbenen Vaters, als auch von Frunden und Nachbarn bestätigt wurde, dass unser Vater das Haus in der Familie behalten wollte.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Bei mehreren Miterben besteht eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB ).

Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.

Nach § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB ).

2.
Dies bedeutet, dass ein Verkauf des Hausgrundstücks , ob nun an einen Miterben oder einen Dritten, nur GEMEINSCHAFTLICH möglich ist, es müssen also alle Miterben mitwirken und einig sein.

Wenn ein Miterbe bereit ist, das Hausgrundstück zum Schätzwert zu übernehmen, erscheint dies vernünftig. Es müssen aber eben beide anderen Miterben mitwirken.

Die Aussage des Vaters, er wünsche sich, dass das Haus in der Familie bleibt, ist leider ohne rechtliche Bedeutung. Ihr Vater hätte seinen Wunsch in einem Testament niederlegen müssen.

Auch erscheint die Hoffnung, das Grundstück in einem anderen Bundesland anbieten und einen höheren Verkaufspreis erzielen zu können, unrealistisch. Der Immobilenmarkt ist ein regionaler örtlicher Markt. Auch etwaige Interessenten aus einem anderen Bundesland werden sich insoweit die erforderlichen Informationen verschaffen.

3.
Falls eine Einigung zwischen den Miterben nicht erzielt werden könnte, bliebe die Teilungsversteigerung. Bei einem Grundstück erfolgt die Teilung durch Verkauf (§ 753 BGB ) und Teilung des Erlöses.

Jeder Miterbe kann zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft nach § 180 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. Allerdings fallen insoweit Kosten an.

Der Miterbe, der das Grundstück übernehmen will, könnte versuchen, es zu ersteigern.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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