Guten Abend,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da es sich um eine "Kann"-Vorschrift handelt, steht der Behörde tatsächlich ein weitreichender Ermessensspielraum zu. Im Rahmen des Ermessens kann eine Einbürgerung von minderjährigen Kindern erfolgen, auch wenn sich diese noch nicht drei Jahre in Deutschland aufhalten. Wenn in Bayern aufgrund der Vorläufigen Anwendungshinweise im Rahmen des Ermessens davon ausgegangen wird, dass sich Kinder älter 6 Jahre mindestens drei Jahre im Inland aufgehalten haben sollen, entspricht dies der allgemeinen Vorgabe, die besagt, dass sich diese i.d.R. mindestens die Hälfte ihres Lebens in Deutschland aufgehalten haben sollen, damit von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden kann.
Wenn Sie schreiben, dass sich die beiden Kinder erst seit Ende 2024 hier aufhalten, dürfte die notwendige Zeitdauer noch nicht erreicht sein. Wenn es daher keine weiteren Argumente gibt, die für eine schnellere Integration sprechen, dürften tatsächlich die Argumente auf Seiten der Einbürgerungsbehörde sein und Sie müssten nochmals zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag stellen.
Für den Fall, dass Sie noch eine weitere Frage haben, können Sie gerne im Rahmen der kosten-freien Nachfrageoption sich nochmals an mich wenden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Antwort
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