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Miteinbürgerung Kinder in Bayern

16. Juli 2025 22:01 |
Preis: 60,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend,
meine Frau möchte eine Einbürgerung beantragen und hierbei die Ihre beiden Kinder miteinbürger lassen.

Meine Frau ist seit 3 Jahren in Deutschland und seit über zwei Jahren mit mir deutscher Staatsbürger verheiraten. Sprachkenntnisse, Test Leben in Deutschland, etc. alles in Ordnung.
Die Kinder leben erst seit Ende 2024 in Deutschland und hier macht die zuständige Behörde Probleme und teilt hierzu mit:

"dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 StAG kann entnommen werden, dass minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG mit eingebürgert werden können, auch wenn sie sich noch nicht drei Jahre rechtmäßig im Inland aufhalten (=> „Kannvorschrift").

Im Rahmen der Vorläufigen Anwendungshinweise Bayern (AH-StAG) zur sachgerechten Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde dieses Ermessen dahingehend definiert, dass gem. Nr. 9.0 AH-StAG i.V.m. Nr. 8.1.3.9.2 AH-StAG minderjährige Kinder (älter als sechs Jahre) des ausländischen Ehegatten oder Lebenspartners sich vor der Einbürgerung mindestens seit drei Jahren im Inland aufhalten sollen.
Dieser Zeitraum dient vor allem der Integration des Kindes in Deutschland."


Es ist für uns etwas unverständlich, wenn im Gesetz extra steht, dass die Kinder auch vor den drei Jahren miteingebürgert werden können.

Wie ist hier die Rechtslage in Bayern? Müssen die Kinder tatsächlich warten oder ist auch jetzt schon eine miteinbürgerung möglich?

Vielen Dank

16. Juli 2025 | 22:35

Antwort

von


(17)
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Tel: 01733415717
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Guten Abend,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da es sich um eine "Kann"-Vorschrift handelt, steht der Behörde tatsächlich ein weitreichender Ermessensspielraum zu. Im Rahmen des Ermessens kann eine Einbürgerung von minderjährigen Kindern erfolgen, auch wenn sich diese noch nicht drei Jahre in Deutschland aufhalten. Wenn in Bayern aufgrund der Vorläufigen Anwendungshinweise im Rahmen des Ermessens davon ausgegangen wird, dass sich Kinder älter 6 Jahre mindestens drei Jahre im Inland aufgehalten haben sollen, entspricht dies der allgemeinen Vorgabe, die besagt, dass sich diese i.d.R. mindestens die Hälfte ihres Lebens in Deutschland aufgehalten haben sollen, damit von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden kann.
Wenn Sie schreiben, dass sich die beiden Kinder erst seit Ende 2024 hier aufhalten, dürfte die notwendige Zeitdauer noch nicht erreicht sein. Wenn es daher keine weiteren Argumente gibt, die für eine schnellere Integration sprechen, dürften tatsächlich die Argumente auf Seiten der Einbürgerungsbehörde sein und Sie müssten nochmals zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag stellen.
Für den Fall, dass Sie noch eine weitere Frage haben, können Sie gerne im Rahmen der kosten-freien Nachfrageoption sich nochmals an mich wenden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

ANTWORT VON

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