Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Miteigentum an einem Privatweg

2. Juli 2008 09:03 |
Preis: 200€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Miteigentümer eines Privatweges, der sich in einem nicht mehr verkehrssicheren Zustand befindet.Die Instandsetzung und die anteilige Kostenübernahme hierfür wird von einigen Miteigentümer abgelehnt.Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, die eine Instandsetzung und anteilie Kostenübernahme durchzusetzen?

2. Juli 2008 | 10:17

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass alle Miteigentümer am gesamten Privatweg je zu einem ideellen Bruchteil gemeinschaftliches Eigentum besitzen, sogenannte Bruchteilsgemeinschaft und nicht das Eigentum an dem Privatweg mehreren Personen gemeinsam zusteht, also jede Person für sich Eigentümer der ganzen Sache ist, aber in der Verfügungsmacht beschränkt ist (z. Bsp. entstanden durch Erbengemeinschaft). Andernfalls bitte ich um Konkretisierung mittels der Nachfragemöglichkeit.

1.
Gem. § 744 Absatz 1 BGB wird das Eigentum grundsätzlich gemeinschaftlich verwaltet, d.h. alle Entscheidungen müssen einstimmig erfolgen.

Davon gibt es allerdings 2 gesetzliche Ausnahmen:

Gem. § 744 Absatz 2 BGB kann jeder Teilhaber, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber treffen. Er kann verlangen, dass die anderen Teilhaber ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

Gem. § 745 Absatz 1 BGB kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden.

In beiden Fällen sind die Kosten auch von den nicht zustimmenden Teilhabern entsprechend ihrem Anteil zu tragen, andernfalls können diese sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig machen.

Sie sollten daher im Vorfeld prüfen (lassen), ob es sich bei der geplanten Instandsetzung um 'zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln' handelt. Um das finanzielle Risiko zu minimieren können Sie in diesem Falle vor Beauftragung der Instandsetzung auf Zustimmung der nicht zustimenden Teilhaber klagen. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen, gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.
Ist die fehlende Zustimmung der Teilhaber durch Urteil ersetzt worden, haben Sie auch einen Anspruch auf Zahlung von Vorschüssen für die Instandhaltung.

Beachten Sie bitte, dass durch Beschlüsse der Gemeinschaft gesetzliche Regelungen ersetzt werden können. § 744 Absatz 2 BGB ist jedoch nicht abdingbar.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.


ANTWORT VON

(608)

Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER