Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass alle Miteigentümer am gesamten Privatweg je zu einem ideellen Bruchteil gemeinschaftliches Eigentum besitzen, sogenannte Bruchteilsgemeinschaft und nicht das Eigentum an dem Privatweg mehreren Personen gemeinsam zusteht, also jede Person für sich Eigentümer der ganzen Sache ist, aber in der Verfügungsmacht beschränkt ist (z. Bsp. entstanden durch Erbengemeinschaft). Andernfalls bitte ich um Konkretisierung mittels der Nachfragemöglichkeit.
1.
Gem. § 744 Absatz 1 BGB
wird das Eigentum grundsätzlich gemeinschaftlich verwaltet, d.h. alle Entscheidungen müssen einstimmig erfolgen.
Davon gibt es allerdings 2 gesetzliche Ausnahmen:
Gem. § 744 Absatz 2 BGB
kann jeder Teilhaber, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber treffen. Er kann verlangen, dass die anderen Teilhaber ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
Gem. § 745 Absatz 1 BGB
kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden.
In beiden Fällen sind die Kosten auch von den nicht zustimmenden Teilhabern entsprechend ihrem Anteil zu tragen, andernfalls können diese sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig machen.
Sie sollten daher im Vorfeld prüfen (lassen), ob es sich bei der geplanten Instandsetzung um 'zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln' handelt. Um das finanzielle Risiko zu minimieren können Sie in diesem Falle vor Beauftragung der Instandsetzung auf Zustimmung der nicht zustimenden Teilhaber klagen. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen, gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.
Ist die fehlende Zustimmung der Teilhaber durch Urteil ersetzt worden, haben Sie auch einen Anspruch auf Zahlung von Vorschüssen für die Instandhaltung.
Beachten Sie bitte, dass durch Beschlüsse der Gemeinschaft gesetzliche Regelungen ersetzt werden können. § 744 Absatz 2 BGB
ist jedoch nicht abdingbar.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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2. Juli 2008
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10:17
Antwort
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