Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf diesem Portal, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen gern beantworte.
Vorab möchte ich aus gegebenem Anlass ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieses Portal nur eine erste rechtliche Einschätzung bieten kann und die tiefergehende anwaltliche Prüfung weder ersetzen kann oder sollt. Die rechtliche Beurteilung kann sich zudem schon durch das Hinzufügen oder Weglassen von Details wesentlich verändern.
Dies vorangeschickt, komme ich nun zu Ihren Fragen:
1.Ist die Vereinsversammlung gemäß Satzung berechtigt auf die Auswahl neuer Eigentümer Einfluss zu nehmen? ohne Zustimmung des neuen Eigentümer zur Satzung kann er sein Grundstück nicht nutzen ! ( Strom, Wasser, Parkplatz usw.)
Um diese Frage abschließend zu beurteilen, müsste die Satzung eingesehen und geprüft werden.
Sofern in der Satzung ein entsprechender, wirksamer Passus enthalten ist, dass die Vereinsversammlung berechtigt ist, bei der Auswahl neuer Eigentümer mitzuwirken, ist ihr dieses Recht auch zu gewähren. Da anscheinend neue Eigentümer die Satzung akzeptieren müssen und ggf. auch dem Verein beitreten, sollte auch ein entsprechendes Interesse der übrigen Vereinsmitglieder bzw. der Vereinsversammlung an einer solchen Mitbestimmung zu bejahen sein.
Sollte dagegen keine entsprechende Klausel in der Satzung vorhanden sein, müsste tiefergehend geprüft werden, ob auch unter diesen Umständen ein berechtigtes Interesse der Vereinsversammlung an der Mitbestimmung bei der Auswahl neuer Eigentümer besteht. Sofern die neuen Eigentümer auch Mitglieder des Vereins werden, könnte ein solches Recht im Grundsatz durchaus bestehen. Allerdings wäre dann zu klären, ob das Auswahlinteresse nicht auch durch den Vereinsvorstand ausreichend gewahrt würde. Zu berücksichtigen wäre auch eine langjährige tatsächliche Praxis, wenn solche Auswahlentscheidungen bislang auch von der Vereinsversammlung diskutiert wurden. Eine langjährige Praxis kann in der Regel nicht von heute auf morgen geändert werden.
In diesem Punkt sollte ggf. eine tiefergehende Prüfung der Satzung durch einen Kollegen oder eine Kollegin vor Ort erfolgen.
2.Kann das Vereinseigentum im Sinne BDB1008 als Miteigentum oder Sondereigentum bezeichnet und behandelt werden ?
Miteigentum im Sinne des § 1008 BGB
setzt voraus, dass tatsächlich mehrere Eigentümer vorhanden sind. Entscheidend sind also die Einträge im Grundbuch. Nur diejenigen Vereinsmitglieder, die für die betreffende Fläche auch als (Mit-)Eigentümer eingetragen sind, können sich insoweit auch auf ein Miteigentum berufen. Diejenigen, die für diese Fläche nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, haben evtl. nach der Satzung ein Nutzungsrecht, aber keine Eigentumsanteile im Sinne des § 1008 BGB
.
Ein Sondereigentum wäre dagegen dann gegeben, wenn die Fläche nur einem Eigentümer zugeordnet wäre
Zur endgültigen Beurteilung, ob und inwieweit die Fläche als Miteigentum bezeichnet werden kann und wer insoweit Miteigentümer ist, müsste also das Grundbuch eingesehen werden. Ein Sondereigentum wäre dagegen dann gegeben, wenn die Fläche nur einem Eigentümer zugeordnet wäre.
Auch in diesem Punkt sollten Sie eine tiefergehende anwaltliche Prüfung - ggf. mit Einsicht in das Grundbuch - vornehmen lassen.
Grundsätzlich können evtl. Miteigentümer natürlich den anderen Vereinsmitglieder die Nutzung dieser Fläche als Gemeinschaftsfläche gestatten. Dazu sollten allerdings möglichst genaue Nutzungsbedingungen verfasst werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe geben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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