Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
(1) Kündigung des Mitbewohners :
- Aufgrund des Fehlverhaltens des Mieters kann der Vermieter eine Kündigung nach § 573 II BGB
aussprechen. Soweit hier die Formerfordernisse des § 568 BGB
eingehalten worden sind, steht der Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nichts entgegen.
- Grundsätzlich kann ein Mieter tatsächlich Widerspruch gegen eine Kündigung erheben, dies hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine besondere Härte bedeuten würde. Die Tatsache dass vorliegend der Mieter erst wieder "einziehen" will, stellt kaum einen Härtegrund dar. Genauer könnte ich dies aber nur nach detaillierter Überprüfung des Falles einschätzen.
Letztlich ist es allein Sache des Vermieters die Kündigung durchzusetzen, so dass die Mietbewohner weder das Schloss auswechseln sollten, noch sonst aktiv werden sollten. Dies muss allein der Vermieter mit seinem Vertragspartner direkt regeln.
(2) Bezüglich der Telefonnutzung ist es einerseits so, dass nur der eigentliche Vertragspartner mit der Telekom einen Vertrag abgeschlossen hat, so dass Aussenstehende hier erstmal nichts daran ändern können. Sollte der Mitbewohner direkt mit der Telekom einen Vertrag abgeschlossen haben, kann nur er allein über diesen Vertrag verfügen.
Da der Mitbewohner aber wohl grob vertragswidrig falsche Nebenkostenabrechnungen erstellt hat, kann der Vermieter auf sofortiger Unterlassung der Nutzung seiner Telefonleitung bestehen. Aber auch dies kann nur der Eigentümer gegenüber dem Mitbewohner durchsetzen.
Ihnen selbst bleibt die Möglichkeit einen alternativen Anschluss abzuschließen. Beispielsweise gibt es genug Anbieter die über einen DSL Anschluss eine brauchbare Telefonalternative anbieten. Ob es technisch bei Ihnen machbar ist einen unabhängigen Anschluss vorzunehen, kann freilich nur ein entsprechender Anbieter feststellen.
Ansonsten muss ihr Vermieter die ihm zustehenden Rechte gegen den Mieter selber durchsetzen.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
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