Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wann die Schönheitsreparaturen fällig sind, ist frei aushandelbar, ansonsten kommt es auf die Notwendigkeit zur Durchführung von Maßnahmen an. Muss die Mieterin aber unabhängig davon renovieren wie sich der tatsächliche Zustand der Räume darstellt, wäre ein sog. „starrer Fristenplan“ gegeben, was die Nichtigkeit der Renovierungspflicht zur Folge hätte – dies kann ohne Detailprüfung des Mietvertrages nicht abschließend beurteilt werden. Wenn aber eine Renovierungspflicht bestehen sollte, hat die Mieterin dieser innerhalb einer angemessenen Frist (4 Wochen werden hier nicht zu beanstanden sein) zu genügen.
Die Art der Ausführung muss fachmännisch sein, ansonsten müsste die Mieterin einen Fachbetrieb beauftragen, um ihre Pflicht zu erfüllen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
ich bedanke mich für Ihre Antwort.
Eine Nachfrage: vorher klebte Rauhfaser. Die Mieterin hätte überstreichen können, entfernt aber die Tapete. Es zeigen sich
kleinere Risse und Löcher, die die Mieterin einfach schlecht über-
streicht. Kann ich Rauhfaser weiß gestrichen verlangen, muß Mieterin
alternativ Löcher beispachteln und deckend streichen oder handelt
es sich um Mängel ?
Mit freundlichen Grüßen
S. Krause
Sehr geehrter Fragesteller,
das Tapezieren von Wänden mit Rauhfasertapete und anschließender Anstrich sind übliche Schönheitsreparaturen, so dass hier in entsprechender Anspruch bestehen könnte. Wenn die Mieterin die Löcher und Risse verursacht hat, hat sie diese auch zu beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt