Mietrecht Schönheitsreparaturen starre Fristen Mietvertrag
| 06.05.2014 12:08
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahre 2008 haben wir ein kleines Ladengeschäft angemietet, welches in einem katastrophalen Zustand gewesen ist. Putz fiel von den Wänden, Scheiben waren mit Lack beklebt, Einlageböden vom Vormieter vorhanden, Löcher, abgerissene Tapete, Fekalien an den Wänden, Wände mit Lack bestrichen, Feuchtigkeit war vorhanden, Fenster undicht, Fußboden massiv verschmutzt. usw.
An den von uns gemeldeten Schäden (Schimmel durch Feuchtigkeit, undichte Fenster und Türen) wurde nichts unternommen.
Wir haben 3 Monate mietfrei aushandeln können, um den Zustand in ein nutzbares Geschäft herzustellen (Verputzen von Wänden, verlegen Fußbodenteilen, Streichen, Entfernungen von sämtlichen Schäden). Mit weiße Farbe konnte nicht gestrichen werden, da immer wieder die alte Farbe durchkam bzw. sich löste. Somit wurden die Wände in ein dezentes gelb und sehr helles rot/orange gestrichen, um die Schandflecken einigermaßen verdeckt zubekommen.
Wir haben das Geschäft gekündigt. Der Verwalter hat uns genügend Zeit für den Umzug eingeräumt
Im April wollten wir das Geschäft übergeben. Laut eine vorherigen Aussage des Verwalters „Bei diesem Laden räumen Sie nur aus und melden sich bei uns wegen Abgabe, da das Geschäft in sehr schlechten Zustand schon damals gewesen ist". Das Geschäft wurde uns an diesem Tage nicht abgenommen, denn wir hatten es nicht gestrichen und uns auf die Aussage des Verwalters bezogen.
Dieser war der Meinung, dass sich die Aussage nicht auf das Streichen bezog, denn das müsse gemacht werden, weil ja die Wände auch in farbigen Zustand sind (mit zusätzliches Zeichnungen – da Kindergeschäft). Kulanter halber sollen wir nur das reine Ladengeschäft (Nebenräume nicht) streichen, um einen ansehnlichen und sofort nutzbaren Zustand für ggf. Nachmieter zu schaffen.
Nun unsere Frage:
Es gab vor einigen Jahren Änderungen in Sachen „starre Fristen"
Ist hier eine starre Frist gegeben? Muss gestrichen werden?
Wenn nein, was könnten wir dem Vermieter mitteilen?
Anbei der Auszug aus dem Mietvertrag auf dem sich der Verwalter beruft:
§9
1)Der Mieter ist verpflichtet, die erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. Zu den Schönheitsreaeraturen gehören insbesondere der Anstrich bzw. Tapezieren mit überstreichbarer Rauhfasertapete der Wände und Decken., Reinigung der Bodenbeläge, Innenanstrich von Türen und Fensterrahmen, Heizkörpern und Versorgungsleitungen. Die Schönheitsrepaaturen sind alle 5 Jahre durchzuführen. (siehe auch §22 Abs. 2 des Vertrages)
2)Die Kosten für kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu tragen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleinerer Schäden und Wartungsarbeiten an Instalationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, an Verschlußvorrichtungen für Türen, Fenster und Fensterläden, an Heiz-, Koch-, und Kühleinrichtungen sowie Verglasungen und vergleichbare Kleinreparaturen.(siehe auch §22 Abs. 2 des Vertrages)
Beendigung des Mietverhältnisses
1) Die Mietsache ist bei Beendigung des Mietvertrages geräumt und Besenrein zurückzugeben.
2) Die dem Mieter auferlegten Verpflichtungen nach §9 des Vertrages bleiben unberührt. Bei entsprechender Verpflichtungsübernahme hat der Mieter die bis zum Ende des Mietverhältnisses fälligen Schönheitsreparaturen und kleine Instandhaltungen durchzuführen. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb einer vom Vermieter gesetzen Nachfrist nicht nach, so hat er diesem die entsprechenden Renovierungs- und Instandhaltungenskosten zu ersetzen. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle der Fälligkeit bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparaturen verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich pro rata temporis nach dem Verhältnis der für die Schönheitsreparaturen geltenden 5-Jahresfrist zu dem Zeitraum, der seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bir zur Räumung abglaufen ist. Der Kostenanteil wird nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter bekannten Malergeschäfts ermittelt.
Vielen Dank!