Sehr geehrter Fragesteller,
gestatten Sie mir zunächst den allgemeinen Hinweis, dass diese Plattform lediglich geeignet ist, einen ersten Überblick zu verschaffen. Eine anwaltliche Erstberatung mit Einsichtnahme in die zugrundeliegenden Unterlagen oder gar eine anwaltliche Vertretung kann hierdurch keinesfalls ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt aber nun zu Ihrer Frage.
Prinzipiell liegt das Risiko, zu wenige Patienten zur Betreuung zur Verfügung zu haben, in der Sphäre des Arbeitgebers. Dies ist nämlich Bestandteil des unternehmerischen Risikos, welches nicht durch den Arbeitgeber zu tragen ist. Soll heißen: wenn der Chef keine Arbeit hat, so ist das zunächst einmal eigentlich nicht das Problem des Arbeitnehmers, sondern das des Chefs.
Sie als Arbeitnehmer schulden aus dem Arbeitsvertrag in erster Linie die Erbringung der Arbeitsleistunng nach den Maßgaben des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages. Wenn Sie nun Ihrem Chef diese Arbeitsleistung anbieten und dieser keine Arbeit für Sie hat, so muss er die sodann aufgrund des Nichtvorhandenseins von Patienten ausgefallenen Stunden dennoch bezahlen, als hätte eine Arbeitsleistung stattgefunden. Der Arbeitnehmer muss sich darauf verlassen können, eine bestimmte Anzahl von Stunden zu leisten, um mit einem Gehalt rechnen zu können, das er am Ende des Monats ausgezahlt bekommt. Dies gilt insbesondere, wenn, wie bei Ihnen, ein festes Bruttomonatsgehalt ausgehandelt wurde.
Es kann in der Praxis schon mal vorkommen, dass vielleicht einmal etwas weniger gearbeitet wird, was dann zeitnah wieder durch geringfügige Mehrarbeit ausgeglichen werden kann (als verständiger Arbeitnehmer macht man sowas im geringfügigen Ausmaß mit, ebenso wie umgekehrt)- eine Anhäufung von Minusstunden in einer so hohen Zahl, wie bei Ihnen, halte ich allerdings bereits für eine Größenordnung, die ganz klar in das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers zu stellen und deswegen nicht mehr hinnehmbar ist.
Eine Verrechnung mit Ihrem Urlaub ist nicht zulässig, da Sie überhaupt nicht rechtswirksam auf Ihren Urlaub verzichten können. Dies gilt zumindest für die gesetzlich garantierten 24 Tage Urlaub pro Jahr. Urlaub kann nur verfallen, wenn er nicht bis spätestens bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres genommen wird. Das Gesetz kennt noch die Möglichkeit, den Urlaub auszubezahlen. Dies geht allerdings auch nur, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr gewährt werden kann. Eine Verrechnung des Urlaubs mit Minusstunden ist dem Gesetz fremd und widerspricht auch dem gesetzlichen Urlaubszweck, nämlich die Arbeitskraft wiederherzustellen. Im Übrigen gibt es in Ihrem Fall nach meiner Auffassung, wie oben dargestellt, schon nichts zum Verrechnen, da bereits das Anhäufen der Minusstunden so nicht in Ordnung war. Selbiges gilt für die Feiertage.
Den von Ihnen unterschriebenen Zettel zur Urlaubsverrechnung halte ich zunächst einmal für unschädlich. Dennoch sollten Sie Ihn vorsichtshalber wegen Irrtums anfechten.
Ich empfehle Ihnen, sich mit einem Kollegen oder einer Kollegin Ihres Vertrauens vor Ort in Verbindung zu setzen. Diese(r) sollte Ihren Arbeitsvertrag und etwaige Nebenabreden überprüfen. Dies auch dahingehend, ob noch im Nachhinein Zahlungsansprüche gegen Ihren Arbeitgeber aus den bereits verrechneten Tagen/Stunden herrühren könnten oder ob hier bereits mögliche Verfistungsregeln eingreifen könnten. Möglicherwiese könnte auch eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen, um Ihnen och vor Beednigung des Arbeitsverhältnisses Ihren urlaub in natura zu sichern oder eben auch ggfls. nachher als Zahlungsanspruch geltend zu machen. Dies müsste aber der Kollege/die Kollegin vor Ort prüfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen kurzen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
P. Stühler-Walter
Rechtsanwalt, Bonn
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