Angedacht ist, für eine anstehende Renovierung der Wohnung einen Nachbarn um Mithilfe zu bitten. Nun möchte ich (Privatperson) das nicht "schwarz" gestalten, die Helferstunden aber über eine Firma laufen zu lassen kostet das Vielfache. Er ist hauptberuflich in einem Handwerksbetrieb angestellt.
Nun ist angedacht, ihn als Minijobber zu bezahlen, über den Haushaltsscheck.
Fragen:
a) Kann das als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen werden? Er übernimmt keinesfalls die Reno komplett, sondern hilft mit (bei Maler- und Fliesenarbeiten etc). Die Hauptarbeit machen wir selbst.
b) Die Freigrenzen bleiben gewahrt (Gesamtbetrag ggf. wird auf max 400,- € monatlich gestreckt): Muss er die Einnahmen dann noch bei seiner Lohnsteuererklärung angeben oder ist mit der Pauschalsteuer von 2 % alles abgedeckt?
die Frage ist nun seit einigen Stunden online und wurde auch das ein oder andere Mal gesperrt, aber immer wieder freigegeben. Wenn ich das richtig sehe, sind Antworten in diesem Forum sehr schnell verfügbar.
Frage: woran liegt es? Sollte unser famoses Arbeitsrecht doch komplexer sein als gedacht :))
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
a) Die "haushaltsnahen Dienstleistungen" sind bei der Mini-Job-Regel abzugrenzen von derartigen Tätigkeiten und Maßnahmen, bei denen etwas Neues gebaut bzw. geschaffen wird, z.B. zusätzlicher Wohnraum geschaffen oder der Dachboden/Keller ausgebaut wird.
Als haushaltsnahe Tätigkeiten werden in Ihrem Fall solche Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten) begünstigt, die die eigene Wohnung oder Haus betreffen.
So sind die typischen Schönheitsreparaturen haushaltsnahe Tätigkeiten.
Als Beispiel fallen hierunter, Tapezieren, Fenster streichen, Fliesen ausbessern.
Insoweit sollte Ihr Vorhaben aufgrund der Darstellung unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen fallen.
b) Soweit Ihr Nachbar einen rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf und nur eine einzige derartige geringfügige Beschäftigung ausübt, erfolgt keine Zusammenrechnung der Verdienste aus dem Hauptberuf und der Nebenbeschäftigung, so dass eine gesonderte Angabe bei der Lohnsteuer nicht erforderlich ist.
Sie als Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 12% die sich mit je 5% für Rente- und Krankenversicherung und 2% für Steuern aufteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick geben.