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Minijob - auch für Renovierungshilfe?

13. Juli 2006 20:36 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Angedacht ist, für eine anstehende Renovierung der Wohnung einen Nachbarn um Mithilfe zu bitten. Nun möchte ich (Privatperson) das nicht "schwarz" gestalten, die Helferstunden aber über eine Firma laufen zu lassen kostet das Vielfache. Er ist hauptberuflich in einem Handwerksbetrieb angestellt.
Nun ist angedacht, ihn als Minijobber zu bezahlen, über den Haushaltsscheck.

Fragen:
a) Kann das als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen werden? Er übernimmt keinesfalls die Reno komplett, sondern hilft mit (bei Maler- und Fliesenarbeiten etc). Die Hauptarbeit machen wir selbst.

b) Die Freigrenzen bleiben gewahrt (Gesamtbetrag ggf. wird auf max 400,- € monatlich gestreckt): Muss er die Einnahmen dann noch bei seiner Lohnsteuererklärung angeben oder ist mit der Pauschalsteuer von 2 % alles abgedeckt?


merci!

Eingrenzung vom Fragesteller
14. Juli 2006 | 00:32
14. Juli 2006 | 02:03

Antwort

von


(1624)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

a) Die "haushaltsnahen Dienstleistungen" sind bei der Mini-Job-Regel abzugrenzen von derartigen Tätigkeiten und Maßnahmen, bei denen etwas Neues gebaut bzw. geschaffen wird, z.B. zusätzlicher Wohnraum geschaffen oder der Dachboden/Keller ausgebaut wird.

Als haushaltsnahe Tätigkeiten werden in Ihrem Fall solche Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten) begünstigt, die die eigene Wohnung oder Haus betreffen.

So sind die typischen Schönheitsreparaturen haushaltsnahe Tätigkeiten.

Als Beispiel fallen hierunter, Tapezieren, Fenster streichen, Fliesen ausbessern.

Insoweit sollte Ihr Vorhaben aufgrund der Darstellung unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen fallen.

b) Soweit Ihr Nachbar einen rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf und nur eine einzige derartige geringfügige Beschäftigung ausübt, erfolgt keine Zusammenrechnung der Verdienste aus dem Hauptberuf und der Nebenbeschäftigung, so dass eine gesonderte Angabe bei der Lohnsteuer nicht erforderlich ist.

Sie als Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 12% die sich mit je 5% für Rente- und Krankenversicherung und 2% für Steuern aufteilen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick geben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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