Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig ist zunächst, dass Sie Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung ausschließlich gegenüber Ihrem Vermieter erheben können und müssen.
Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung 2015 werden noch möglich sein. Das Gesetz sieht vor, dass Einwendungen binnen eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung erhoben werden müssen.
§ 556 Absatz 3 BGB:
"Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."
Sofern eine "centgenaue" Differenzierung der Kosten nicht möglich ist, muss eben eine angemessene Schätzung der umlegbaren Kosten erfolgen. Offenbar ist Ihr Vermieter ja gesprächsbereit, so dass eine Lösung gefunden werden sollte.
Anderenfalls können Sie wegen der künftigen Abrechnungen ein Zurückbehaltungsrecht an einem angemessenen Teil der Vorauszahlungen geltend machen. Dies sollten Sie dann aber schriftlich begründen und den Anteil der strittigen Positionen dabei herausrechnen.
Sofern der Vermieter auch für 2014 noch zu einer vergleichsweisen Erstattung bereit ist, würde ich empfehlen, dies zu akzeptieren und es für die Vorjahre dann bei den bisherigen Abrechnungen zu belassen. Aufgrund der obigen gesetzlichen Regelung müssten Sie anderenfalls im Streitfall belegen, dass Ihnen der Fehler in der Abrechnung nicht ersichtlich sein konnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen