Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach § 1
Straßeenverkehrsgesetz (StVG) erfolgt die Zulassung eines Kfz auf Antrag des Verfügungsberechtigten..
Halter im formellen Sinne ist derjenige, der bei der Zulassungsstelle als Halter vermerkt im Kfz-Brief bzw der Zulassungsbescheinigung vermerkt ist (BVerwG Urteil vom 17.2.1977 -7 B 192/76
-).
Warum dies nicht auch ein minderjähriges Kind sein kann, vermag isch nicht zu erkennen. So kommt z.B. auch in Betracht,dass ein Kind ein Kfz erbt.
2.
Nach den im Internet zur verfügung stehenden Informationen über das Anwohnerparken der Stadt Köln wird tatsächlich nur auf einen Wohnsitz und das Fehlen eines privaten Stellplatzes abgestellt.
Eine Behinderung ist nicht als Vorraussetzung genannt.
Warum das für ein Kind erforderlich sein soll, kann ich nicht erkennen.
Zu bedenken gebe ich allerdings, dass ein Kind als Halter nach § 7 StVG
auch für beim Betrieb entstandenen Schaden haften kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Meine eigene Recherche kommt leider zu einem anderen Ergebnis als Sie, siehe z.B.:
https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/buergerservice/dienstleistungen/aemter/Strassenverkehrsamt/fahrzeug-zulassung-auf-minderjaehrige-fahrzeughalter.html
"Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt."
https://www.duisburg.de/vv/formulare/internet/Minderjaehrige_als_Fahrzeughalter.pdf
"Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt."
https://www.kreis-dueren.de/kreishaus/amt/36/sg2/unterlagen_zulassung/Zulassung_Fahrzeugs_Minderjaehrige.php
"Eine minderjährige Person kann nur noch Halter eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs werden, wenn sie entweder: schwerbehindert nach den Voraussetzungen des § 3a KrafstG is oder im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis für das betreffende Fahrzeug ist ("begleitetes Fahren ab 17")."
Alles Städte/Kreise in NRW. Ich hoffe, Sie verstehen, dass ich nicht erfreut bin, über Ihre im Übrigen von sprachlichen Fehlern durchsetzte Antwort 50 Euro gezahlt zu haben.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aus den in der Nachfrage angegebenen Fundstellen ergibt sich, dass die genannten Zulassungstellen in NRW die Auffassung vertreten, ein Kfz könne auf ein minderjähriges Kind nur zugelassen werden, wenn das Kind schwerbehindert oder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.
Weitere Angaben fehlen. Andere Zulassungstellen geben an, dass eine Zulassung auf ein Kind möglich ist, wenn beide Eltern zustimmen. Auch der ADAC gibt keinen Hinweis auf zusätzliche Anforderungen.
2.
Die Zulassung eines Kfz ist im StVG und der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) geregelt. Nirgendwo findet sich eine besondere Regelung für Kinder. Auch in einer juristischen Online-Datenbank habe ich keine Urteile zu der angeprochenen Frage finden können.
Ich kann daher nur raten, sich SCHRIFTLICH an die Zulassungstelle in Köln zu wenden und um Erläuterung zu bitten. Ggf.sollten Sie sich an einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Köln wenden.
3.
Hätten Sie bereits in der Frage vollständige Informationen erteilt, hätte ich schon in der Antwort ensprechend Stellung nehmen können. Da die Informationen erst in der Nachfrage erteilt wurden, konnte ich hierauf auch erst in der Antwort zur Nachfrage Stellung nehmen.
Mir insoweit Vorwürfe zu machen, erscheint nicht angebracht.
4.
Für Tippfehler entschuldige ich mich. Sie sind leider nicht immer völlig zu vermeiden, zumal in diesem Forum, wo keine normalen Schreiben gefertigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann