Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Minderjährige beim kostenpflichtigen online-Spiel

| 11. Oktober 2010 21:03 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

meine Tochter (12) hat sich auf www.howrse registriert und dort seit August regelmäßig gespielt. Sie hat mir auch erzählt, dass es dort diverse Pässe käuflich zu erwerben gibt, sie dies aber unterlässt, da ich ihr dieses ja verboten habe.
Nun erzählte sie mir, dass sie auf einmal einen Pass geschenkt bekommen habe und nach Verbrauch des Passes ein Hinweis kam, wenn sie noch Pässe benötige, solle sie auf einen nun folgenden Button klicken. Nachforschungen meinerseits ergaben, dass tatsächlich vom Anbieter solche Pässe verschenkt werden, wohl als Lockmittel.... Meine Tochter lies sich nun im Laufe der letzten 2 Wochen ganze 191 Pässe schicken, immer per sms über die angegebene Nummer und erhielt auch umgehend immer einen neuen Passcode. Hätte ich nicht heute die Telefonrechnung bekommen, würde dies wohl noch immer so laufen....

Meine Tochter erklärte mir, sie sei davon ausgegangen, dass auch die immer wieder angebotenen Pässe ein Geschenk seien und hat dies natürlich gerne angenommen.

Folgende Sachverhalte möchte ich noch hinzufügen. Die Registrierung meiner Tochter war seit Beginn nicht erfolgreich, da sie eine falsche mail- Adresse angegeben hat und daher nie eine mail des Anbieters bei ihr ankam, sie diese also auch nicht beantworten konnte. Weiterhin sitzt der Anbieter in Frankreich und schließt, wie Sie den AGB entnehmen können, jegliche Haftung aus. Auch das Handy, welches meine Tochter benutzt, läuft als Vertragshandy auf meinen Namen. Ich stelle es ihr lediglich monatlich zur Verfügung und sie darf es bis zu einem Volumen von 10 Euro benutzen.

Gibt es eine Möglichkeit, den Vertragsabschluss anzufechten und eventuell das, noch zu zahlende Geld zurück zu bekommen?
Denn die Telefonrechnung werde ich ja wohl erstmal bezahlen müssen. Wie sieht es rechtlich aus, wenn die Firma im Ausland sitzt?

Vielen Dank im Voraus.

11. Oktober 2010 | 21:52

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag, durch den er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil hat, so bedarf er dazu gem. § 107 BGB die (vorherige) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Lag diese Einwilligung bei Vertragsschluss nicht vor, ist der Vertrag, den der Minderjährige geschlossen hat, schwebend unwirksam. Das bedeutet, die Wirksamkeit des Vertrages hängt gem. § 108 I BGB von der (nachträglichen) Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab. Wird diese Genehmigung erteilt, ist der Vertrag von Anfang an wirksam, wird die Genehmigung nicht erteilt, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam.

Für Sie heißt das, Ihre Tochter hat keinen wirksamen Vertrag abgeschlossen, da Sie weder vorher eingewilligt noch nachträglich genehmigt haben. Sie bzw. Ihre Tochter sind und waren daher auch nicht verpflichtet, irgendwelche Zahlungen zu leisten.

Eine Ausnahme von dieser Regelung könnte nur dann vorliegen, wenn Ihre Tochter die Pässe mit Mitteln bezahlt hätte bzw. bezahlen wollte, die ihr zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von Ihnen oder mit Ihrer Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind, sprich wenn die Pässe vom Taschengeld bezahlen worden wären. Sie schreiben nicht, was so ein Pass kostet, aber ich nehme an, etwa 2 EUR wie auch die kostenpflichtigen Zusatzfeatures in anderen Online-Spielen. Bei 191 Pässen wäre das also eine erhebliche Summe, die bei einer 12-Jährigen sicher nicht mehr unter den sogenannten Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB ) fällt. Dass die Kosten für jede einzelne SMS gering sind und mühelos vom Taschengeld bestritten werden könnten, ändert hieran nichts.

Ggf. könnte man auch noch überprüfen, ob das Angebot evtl. absichtlich so aufgemacht ist, dass der Anschein erweckt wird, es handle sich um ein Geschenk. Dann käme es möglicherweise auf die obigen Ausführungen zum Vertragsschluss Minderjähriger gar nicht an und es wäre so oder so kein wirksamer Vertrag zustande gekommen oder man könnte den Vertrag zumindest anfechten. Dies ist an dieser Stelle aber leider nicht feststellbar, da ich ja nicht sehen kann, wie der Text der SMS, die Ihre Tochter bekam, genau lautete.

Insgesamt steht aber so oder so fest, dass sich hier etwas machen lässt. Nachdem das die einfachste Lösung wäre, sollten Sie sich zunächst schnellstmöglich an Ihren Mobilfunkanbieter wenden, die Sachlage erklären und versuchen, zu verhindern, dass der Betrag überhaupt bei Ihnen eingezogen wird. Sollte das möglich sein, müssten Sie selbstverständlich trotzdem den Anbieter in Frankreich kontaktieren und erklären, dass der Vertrag den Ihre minderjährige Tochter geschlossen hat, nicht wirksam ist.

Wenn es Ihnen nicht gelingen sollte, dies schon über den Mobilfunkanbieter zu lösen, was leider zu befürchten ist, können Sie die ohne Rechtsgrundlage bezahlten Beträge vom Anbieter des Spiels zurückverlangen. Das ist auch in Frankreich möglich und lässt sich von Deutschland aus mit Hilfe eines gerichtlichen Mahnverfahrens durchsetzen.

Dass Ihre Tochter bei der Regsitrierung eine falsche Email-Adresse angegeben hat, ändert an der Rechtslage nichts, ebensowenig wie der Haftungsausschluss des Anbieters. Denn hier geht es nicht um Haftung sondern um Grundlagen des Vertragsschlusses und die §§ 107 ff BGB können durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe für eine weitergehende Beauftragung in dieser Angelegenheit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

Bei Bedarf nutzten Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.


Bewertung des Fragestellers 28. Oktober 2010 | 09:34

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Ich habe den Rat der Anwältin beherzigt und meinen Mobilfunkanbieter um Abwehr der Fremdkosten gebeten. Mit Erfolg! Vielen Dank für diese sehr hilfreiche Antwort.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Gabriele Koch »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Oktober 2010
5/5,0

Ich habe den Rat der Anwältin beherzigt und meinen Mobilfunkanbieter um Abwehr der Fremdkosten gebeten. Mit Erfolg! Vielen Dank für diese sehr hilfreiche Antwort.


ANTWORT VON

(106)

Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Versicherungsrecht