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Kostenpflichtige Homepage - Vertrag? Sohn ist minderjährig

2. Mai 2007 20:04 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo die Damen und die Herren,

mein Sohn (damals 13 Jahre)hat sich Ende Februar auf einer Schülerseite registriert. Er bekam von dieser Web-Seite auch eine Bestätigungsmail der Registrierung. Diese Mail hat er leider gelöscht. Nun bekam er am 17. April eine Zahlungserinnerung über 60,-- Euro einer anderen Web-Seite. Er schwört Stein und Bein, dass er sich auf dieser Seite nicht angemeldet hat. In der Zahlungserinnerung steht nun, dass von dem Widerspruchsrecht nicht erfolgreich Gebrauch gemacht wurde. Ich habe dann am 18. April über ein E-Mail-Einschreiben Widerspruch eingelegt und um Stellungnahme gebeten. Zum ersten, weil er sich unwissentlich auf dieser Seite hat registrieren lassung und zum Zweiten, weil der zu dem Zeitpunkt erst 13 Jahre alt war. Er ist am 9. März 14 Jahre geworden. Ich habe keinerlei Reaktion bekommen. Nun hat er am 30. April eine Mahnung über 60,-- Euro bekommen mit der Androhung von weiteren Kosten bei der Rechtsverfolgung/Einschaltung eines Inkasso/-Rechstanwaltsbüros oder die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Ihm ist eine Frist bis zum 7. Mai für die Zahlung gesetzt worden.
Ich finde es recht dreist einem Minderjährigen so unter Druck zu setzen. Ausserdem macht es mich doch recht stutzig,dass auf der Rechnung zwar eine deutsche Adresse steht, es sich aber um ein ausländisches Konto (England) handelt. Es ist kein Ansprechpartner angegeben und es besteht auch nur eine kostenpflichtige Service-Nummer.

Ich bin sehr geneigt, den Betrag nicht zu bezahlen.

Ich sage schonmal herzlichen Dank für eine Antwort.

2. Mai 2007 | 20:40

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ihr Sohn ist minderjährig und daher gem. § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig. Das heißt er kann ohne Ihre (vorherige) Einwilligung keine rechtsgültige Willenserklärung abgeben, es sei denn, dass er dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt § 107 BGB . Das ist hier aber gewiss nicht anzunehmen, denn die Nutzung der Webseite ist ja kostenpflichtig. Ihr Sohn hätte also nicht nur einen Vorteil, sondern auch eine Zahlungsverpflichtung. Schließt er trotzdem einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages gem. § 108 BGB von Ihrer (nachträglichen) Genehmigung ab. Genehmigen Sie den Vertrag nicht, so ist er nicht gültig.

Derartige Verträge sind nach der Rechtsprechung auch nicht durch den sogenannten „Taschengeldparagraph“ § 110 BGB abgedeckt (vgl. z.B. Urteil des AG Düsseldorf vom 0.08.2006 Az. 52 C 17756/05 ).

Sie sollten daher, falls noch nicht geschehen, dem Seitenbetreiber mitteilen, dass Sie den Vertrag nicht genehmigen und dass er es unterlassen soll, Sie mit weiteren Forderungen zu überziehen. Selbiges könnten Sie ggf. auch einem Inkassounternehmen mitteilen, falls dieses tatsächlich eingeschaltet wird. Mehr ist zunächst nicht zu unternehmen, die Forderung müssen Sie nicht bezahlen und weitere Mahnungen können Sie ignorieren.

Sofern Sie allerdings einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, müssen Sie in jedem Fall fristgerecht Widerspruch einlegen und am besten auch einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Andernfalls riskieren Sie, dass Sie zur Zahlung verpflichtet werden, obwohl die Forderung gar nicht besteht.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

(106)

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90431 Nürnberg
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