Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ihr Sohn ist minderjährig und daher gem. § 106 BGB
nur beschränkt geschäftsfähig. Das heißt er kann ohne Ihre (vorherige) Einwilligung keine rechtsgültige Willenserklärung abgeben, es sei denn, dass er dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt § 107 BGB
. Das ist hier aber gewiss nicht anzunehmen, denn die Nutzung der Webseite ist ja kostenpflichtig. Ihr Sohn hätte also nicht nur einen Vorteil, sondern auch eine Zahlungsverpflichtung. Schließt er trotzdem einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages gem. § 108 BGB
von Ihrer (nachträglichen) Genehmigung ab. Genehmigen Sie den Vertrag nicht, so ist er nicht gültig.
Derartige Verträge sind nach der Rechtsprechung auch nicht durch den sogenannten „Taschengeldparagraph“ § 110 BGB
abgedeckt (vgl. z.B. Urteil des AG Düsseldorf vom 0.08.2006 Az. 52 C 17756/05
).
Sie sollten daher, falls noch nicht geschehen, dem Seitenbetreiber mitteilen, dass Sie den Vertrag nicht genehmigen und dass er es unterlassen soll, Sie mit weiteren Forderungen zu überziehen. Selbiges könnten Sie ggf. auch einem Inkassounternehmen mitteilen, falls dieses tatsächlich eingeschaltet wird. Mehr ist zunächst nicht zu unternehmen, die Forderung müssen Sie nicht bezahlen und weitere Mahnungen können Sie ignorieren.
Sofern Sie allerdings einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, müssen Sie in jedem Fall fristgerecht Widerspruch einlegen und am besten auch einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Andernfalls riskieren Sie, dass Sie zur Zahlung verpflichtet werden, obwohl die Forderung gar nicht besteht.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
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