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Minderjährige Tochter wegen Namensgleichheit des Diebstahls beschuldigt

6. August 2021 00:19 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Wir gaben eine polizeiliche Vorladung als Erziehungsberechtigte unserer 9jährigen Tochter erhalten. Sie hätte ihre Mitbewohnerin S. D. bestohlen und - "auch wenn sie zum Tatzeitpunkt noch nicht 14 Jahre gewesen wäre" - müsse man der Sache nachgehen.
Unsere 9jährige Tochter lebt bei uns (Eltern und Geschwister), es gibt keine Mitbewohner.
Vor einigen Wochen wurde in den Medien nach einer 13jährigen gesucht, die exakt den gleichen Namen wie unsere Tochter trägt und anscheinend aus einer betreuten WG ausgerissen ist.
Meine Fragen:
1. Wie kommt die Polizei dazu, ohne weitere Recherche irgendjemanden anzuschreiben, nur, weil er/sie den gleichen Namen hat? Kann man gegen diese Fahrlässigkeit vorgehen?
2. Besteht die Möglichkeit, dass nun ein Eintrag im Strafregister etc. gemacht wurde und wenn ja, kann man diesen tilgen lassen? Haben wir das Anrecht darauf, darüber eine Bestätigung (möglichst mit Angabe des Grunds, z.B. Amtsirrtum,Verwechslung aufgrund Namensgleichheit etc.) zu bekommen?
3. Kann diese Verwechslung weitere Folgen/Konsequenzen haben?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

1. Wie kommt die Polizei dazu, ohne weitere Recherche irgendjemanden anzuschreiben, nur, weil er/sie den gleichen Namen hat? Kann man gegen diese Fahrlässigkeit vorgehen?

Aus welchem Grunde die Polizei auf Ihre Tochter gekommen ist, kann ich Ihnen nicht mitteilen. Dies ließe sich evtl. durch eine Akteneinsicht herausfinden. Denn in der Ermittlungsakte befinden sich in der Regel Vermerke darüber, wie es zu einem Tatverdacht gegen die beschuldigte Person gekommen ist. Der Beschuldigte in einem Strafverfahren hat stets ein Recht zur Akteneinsicht. Wenn Sie die Hintergründe erfahren möchten, ist Ihnen dazu zu raten, Akteneinsicht zu nehmen.

Es besteht keine Möglichkeit, mit Rechtsmitteln dagegen vorzugehen, dass die Polizei versehentlich den falschen Beschuldigten im Visier hat. Wenn sich der Tatverdacht nicht erhärtet, ist das Verfahren schlicht nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Hierüber wird dem Beschuldigten in der Regel ein schriftlicher Bescheid erteilt.

Wenn Sie mit der Ermittlungsarbeit der Polizei unzufrieden sind, haben Sie stets das Recht zur Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Behörde hat daraufhin die Rechtspflicht, über die Beschwerde sachlich zu befinden und sie zu bescheiden. Unmittelbare materielle Rechtsfolgen hat die Dienstaufsichtsbeschwerde jedoch nicht.

2. Besteht die Möglichkeit, dass nun ein Eintrag im Strafregister etc. gemacht wurde und wenn ja, kann man diesen tilgen lassen? Haben wir das Anrecht darauf, darüber eine Bestätigung (möglichst mit Angabe des Grunds, z.B. Amtsirrtum,Verwechslung aufgrund Namensgleichheit etc.) zu bekommen?

Ein "Strafregister" gibt es nicht. Eintragungen im Bundeszentralregister werden nur bei Verurteilungen vorgenommen. Zu einer solchen Verurteilung wird es hier jedoch nicht kommen. Insofern gibt es auch keine Eintragung, die zu tilgen wäre.

3. Kann diese Verwechslung weitere Folgen/Konsequenzen haben?

Eine Verwechslung des Beschuldigten durch die Polizei zieht keine rechtlichen Konsequenzen nach sich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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