Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Alkohol an Minderjährige gegeben.

| 10. April 2021 13:41 |
Preis: 48,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich hab da ein kleines Problem. Und zwar habe ich/17 mich gestern mit ein paar Freunden/14 und 15 getroffen.

zuvor habe ich Vodka und Bier gekauft. Und ja ich weiß mit 17 konnte ich schon Vodka kaufen da ich da ein paar Tricks anwende.

zumindest ging es dann 2 von denen echt scheiße und mussten in KKH und die Eltern wissen das nun und wollen mich anzeigen.

Auf was darf ich mich einstellen was auf mich zukommt?

Das Ding ist ja einfach das ich mir selbst ja nicht mal Vodka kaufen könnte??

10. April 2021 | 14:41

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Da Sie selbst noch nicht volljährig sind und weder als Verkäufer noch als Veranstalter den Alkohol weitergegeben haben liegt in diesem Falle keine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 4 Jugendschutzgesetz vor:

"4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt."

Dadurch, dass die Betroffenen getrunken haben bis zur Alkholvergiftung kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung in Betracht.

Bezüglich Ihres "Tricks" mit dem Sie an Alkohol gekommen sind könnte ebenfalls eine Strafbarkeit vorliegen, insbesondere wenn Sie Dokumente gefälscht oder manipuliert haben sollten. Wenn das aber die Betroffenen und deren Eltern nicht wissen, dann haben Sie insoweit nichts zu befürchten.

Sie sollten abwarten was passiert und sich zu den Vorfällen erst einmal nicht äußern. Die Polizei wird Sie im Falle einer Anzeige befragen. Sie sind nicht verpflichtet Angaben zu machen und sollten sobald eine Ladung der Polizei kommt über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen bevor Sie sich äußern.

Gegenüber den Betroffenen würde ich eine Entschuldigung empfehlen und auch sich auf eine angemessene Weise nach deren Befinden zu erkundigen. Sie sollten aber auf keinen Fall ein umfassenderes Gespräch zu dem Vorfall führen in dem Sie irgendetwas zu den Vorkommnissen bestätigen oder die Schuld auf sich nehmen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 10. April 2021 | 14:48

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr schnelle und hilfreiche Antwort.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sonja Stadler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. April 2021
5/5,0

Sehr schnelle und hilfreiche Antwort.


ANTWORT VON

(2250)

Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Datenschutzrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Strafrecht