Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da Sie selbst noch nicht volljährig sind und weder als Verkäufer noch als Veranstalter den Alkohol weitergegeben haben liegt in diesem Falle keine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 4 Jugendschutzgesetz vor:
"4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt."
Dadurch, dass die Betroffenen getrunken haben bis zur Alkholvergiftung kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung in Betracht.
Bezüglich Ihres "Tricks" mit dem Sie an Alkohol gekommen sind könnte ebenfalls eine Strafbarkeit vorliegen, insbesondere wenn Sie Dokumente gefälscht oder manipuliert haben sollten. Wenn das aber die Betroffenen und deren Eltern nicht wissen, dann haben Sie insoweit nichts zu befürchten.
Sie sollten abwarten was passiert und sich zu den Vorfällen erst einmal nicht äußern. Die Polizei wird Sie im Falle einer Anzeige befragen. Sie sind nicht verpflichtet Angaben zu machen und sollten sobald eine Ladung der Polizei kommt über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen bevor Sie sich äußern.
Gegenüber den Betroffenen würde ich eine Entschuldigung empfehlen und auch sich auf eine angemessene Weise nach deren Befinden zu erkundigen. Sie sollten aber auf keinen Fall ein umfassenderes Gespräch zu dem Vorfall führen in dem Sie irgendetwas zu den Vorkommnissen bestätigen oder die Schuld auf sich nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
10. April 2021
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14:41
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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