Sehr geehrter Fragesteller,
vertragliche Klausel, die alleine den Zweck haben, eine steuerliche Verpflichtung zu umgehen, sind gem. § 42 AO
unzulässig.
Eine Möglichkeit gem .§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO
wäre, für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachzuweisen, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Da Sie aber schon berichtet haben, dass auf der anderen Seite diese Aufteilung von 95% zu 5 % notwendig sei, während die Wohnung nur aber wegen steuerlichen Auswirkungen 100 % der Mutter zuzuschreiben sollten, so kommt diese vertragliche Gestaltung nicht in Betracht. Es müssen außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden, die nach dem Gesamtbild zu beachten wären. Es kann nicht gesagt werden, dass der einzige Zweck der Gestaltung, wenigere Steuern zu entrichten, sei.
Ich korrigiere in Kürze:
Sehr geehrter Fragesteller,
vertragliche Klausel, die alleine den Zweck haben, eine steuerliche Verpflichtung zu umgehen, sind gem. § 42 AO
unzulässig.
Eine Möglichkeit gem .§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO
wäre, für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachzuweisen, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Da Sie aber schon berichtet haben, dass auf der anderen Seite diese Aufteilung von 95% zu 5 % notwendig sei, während die Wohnung nur wegen steuerlichen Auswirkungen 100 % der Mutter zuzuschreiben ist, so kommt diese vertragliche Gestaltung nicht in Betracht. Es müssen außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden, die nach dem Gesamtbild zu beachten wären. Es kann nicht gesagt werden, dass der einzige Zweck der Gestaltung, wenigere Steuern zu entrichten, sei.