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Bleiberecht oder nicht?

19. August 2015 13:56 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der neuen Bleiberechtsregelung


M. ist aus Togo und seit Mai 2007 in Deutschland (über Benin, Niger, Marokko...). Nachdem seinem Asylantrag nicht entsprochen worden war, legte er mit Hilfe eines Anwalts Widerspruch bzw. Klage ein. Sein Asylbegehren wurde dann Anfang Juli 2015 vom Oberverwaltungsgericht endgültig abgelehnt. Er hat nun den Status „Geduldeter" und soll abgeschoben werden.
M. arbeitet seit mehr als 4 Jahren. Sein Arbeitgeber ist sehr zufrieden mit ihm und hat ihm nach mehreren befristeten Arbeitsverträgen im Frühjahr 2015 einen unbefristeten Vertag gegeben. M. kann sich auf Deutsch gut verständigen.
Am 2. Juli wurde eine neue Bleiberechtsregelung im Bundestag verabschiedet, die seit 1.August 2015 rechtskräftig ist.
Hat M. aufgrund dieses Gesetzes das Recht, in Deutschland zu bleiben?
Wir sind aus folgendem Grund unsicher: Er hatte mehr als 8 Jahre den Status „gestattet", „geduldet" ist er erst seit Juli. Somit ist er gewissermaßen nicht langjährig geduldet.

Die Beschaffung von Identitätsnachweisen gestaltet sich schwierig.

Kann die Ausländerbehörde ihm die Arbeitserlaubnis versagen?

22. August 2015 | 17:12

Antwort

von


(95)
Hans-Sachs-Weg 11
40699 Erkrath
Tel: 017644551049
Web: https://www.arianehansen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Wenn die Ausländerbehörde nach Ablehnung des Asylbegehrens durch das Oberverwaltungsgericht nun M die Aufenthaltsgestattung entzogen und ihm eine Duldung gegeben und gleichzeitig zur Ausreise aufgefordert hat, bedeutet dies, dass die Ausländerbehörde gerade nicht beabsichtig, M eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Sobald der Ausländerbehörde ein Pass oder Passersatzpapier vorliegt, wird sie M abschieben, daran wird auch die neue Bleiberechtsregelung nichts ändern.

Da mir die Einzelheiten des Falles jedoch nicht bekannt sind, gebe ich diese Auskunft allein aufgrund ihrer kurzen Schilderung des Sachverhalts.
Nicht mitgeteilte Umstände können den Fall möglicherweise in einem anderen Licht darstellen.
Es wäre, um eine verbindliche Auskunft geben zu können, zunächst aus anwalticher Sicht notwendig, sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen, um weitere Details zu erfahren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Gerne können Sie sich auch mit meinem Büro in Erkrath in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ariane Hansen
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Ariane Hansen
Fachanwältin für Strafrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. August 2015 | 12:56

Sehr geehrte Frau Hansen,

ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Antwort., auch wenn sich diese für mich nicht erfreulich anhörte.
Ich habe aber leider aus Unwissenheit einen Sachverhalt nicht korrekt dargestellt: M. hat zwar den Status „geduldet", die Ausländerbehörde hat aber nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass er abgeschoben werden soll. Ich hatte die Eintragung in seinen Papieren: „M. ist ausreisepflichtig" fälschlicherweise so gedeutet.
Dennoch gilt meine Frage: Die Ausländerbehörde sagt, dass M. aufgrund der geschilderten Umstände kein Bleiberecht gemäß des kürzlich verabschiedeten Gesetzes zusteht. Kann denn sowas im Ermessen der Ausländerbehörde stehen? Ist das Gesetz uneindeutig? Lässt es Spielraum zu?
Meine weitere Frage war: Kann die Ausländerbehörde ihm die Arbeitserlaubnis versagen?
Ich habe diese Frage auch an Ihr Büro geschickt, falls das einfacher ist.
Ich wäre Ihnen für ein kurzes Nachfassen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. August 2015 | 15:43

Wenn M kein Bleiberecht hat, steht der Ausländerbehörde auch kein Ermessen zu, dann muss M ausreisen.

Ob es für M andere Gründe geben könnte hierzubleiben, müsste überprüft werden. Dazu wären aber weitere Detailkenntnisse notwendig.

Die Frage, ob M bis zu einer eventuellen Ausreise weiterhin arbeiten darf, sollten Sie mit der Ausländerbehörde klären.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ariane Hansen
Rechsanwältin

ANTWORT VON

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