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Mietzahlung 'unter Vorbehalt'

4. Januar 2005 21:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Mieter einer Wohnung von mir bezahlt seit ca. 2-3 Jahren seine Miete immer "unter Vorbehalt", wobei mir unbekannt ist, um was für einen Vorbehalt es sich handelt. Er hat hierzu nie eine Begründung oder Mitteilung gemacht, sondern vermerkt lediglich auf jeder Ueberweisung der Monatsmiete "Zahlung unter Vorbehalt".

Der Mieter ist, diplomatisch ausgedrückt, etwas problematisch und es gab schon mehere Gerichtsverfahren wegen nichtbezahlter Nebenkostenabrechnungen, d.h. das Mietverhältnis ist etwas belastet.

Vor ca. 2-3 Jahren gab es eine Auseinandersetzung bezüglich Schimmelbildung im Bad, wobei die Ursache relativ eindeutig im Lüftungsverhalten des Mieters begründet war (ca. 10j. ETW, in der der Vormieter nie Probleme hatte). Nach einigen Goodwill-Massnahmen wie Einbau eines neuen Lüfters, Ueberstreichung, Begutachtung durch ein Sanitärfachgeschäft, hat er dann sein Verhalten offenbar geändert und das Problem hat sich gelegt. Trotzdem bezahlt er seit anhin alle Nebenkostenabrechnungen sowie Mietzahlungen immer "unter Vorbehalt".

Meine Frage nun:
Wie soll ich mich am besten verhalten ? Soll ich etwas konkretes unternehmen oder am besten gar nichts machen ?

4. Januar 2005 | 21:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Durch die Zahlung der Miete "unter Vorbehalt" will sich der Mieter die Möglichkeit erhalten, bei einem auftretenden Mangel eine "rückwirkende" Minderung geltend zu machen. Das ist grundsätzlich zulässig, denn auch die Zahlung der Miete unter einfachem Vorbehalt der Rückforderung bewirkt bereits eine Erfüllung der Mietschuld.

Allerdings ist die Zahlung unter Vorbehalt in der Regel auch nicht problematisch, denn mindern darf der Mieter die Miete ohnehin nur, wenn ein Mangel vorliegt und er Ihnen diesen auch angezeigt hat.

Da Sie die vorbehaltlose Zahlung nicht erzwingen werden können, sehe ich auch keinen notwendigen Handlungsbedarf.


Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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