Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage(n) auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Ein zur Minderung des Mietzinses berechtigender Mangel der Mietsache liegt nach § 536 BGB
vor, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt. Für die Feststellung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, kommt es zunächst darauf an, was Mieter und Vermieter als vertragsgemäß angesehen haben.
Ihnen wurde zugesichert, dass Badewanne und WC, sowie das undichte Abflussrohr im Bad gewechselt werden. Außerdem ist das Rohr von der Gastherme nachweislich ( Schornsteinfeger ) durchgerostet, sodass die Therme nicht mehr benutzbar ist.
Alles in allem liegen daher erhebliche Mängel vor.
Grundsätzlich hat der Vermieter einen vom Mieter ANGEZEIGTEN MANGEL unverzüglich zu beseitigen, wenn er denn auf die Behebung des Mangels irgendwie bestimmenden Einfuß nehmen kann. Die Erfahrung zeigt, dass viele Mieter die Mietminderungsmöglichkeiten weit überschätzen und für vergleichsweise geringe Mängel z.B. 20 -50 % der Miete oder mehr herabsetzen. Dies führt regelmäßig zum teuren Streit mit dem Vermieter, der bei rechtzeitige Auskunft hätte vermieden werden können.
Gemindert wird um den Betrag, um den die Mietsache bei objektiver Betrachtung im Gebrauchswert gemindert ist.
Die Mietminderung erfolgt dabei in Abhängigkeit vom gezahlten Mietzins, der relativ zu mindern ist. Maßgebend ist die BRUTTOMIETE. Die Höhe der Minderung hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab.
Kurz zusammen gefasst empfehle ich zunächst, dem Vermieter und der Hausverwaltung den Defekt im Bad unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein anzuzeigen und im Schreiben zugleich eine angemessen lange Frist zur Behebung der Mängel zu bestimmen. Wenn Sie mindern ( ca. 10 bis 20 % aus der Bruttowarmmiete könnten angemessen sein ), so setzen Sie sich der Gefahr eines Rechtsstreits und des damit einhergehenden Prozess – und Kostenrisikos aus. Eine Möglichkeit dieses Risiko zu vermeiden ist, wenn Sie die Miete vorläufig nur noch unter Vorbehalt zahlen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich im Rahmen dieses Forums eine Nachfrage zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
----------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./Fax.: 09071-2658
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de" target="_blank">www.anwaltkohberger.de</a>
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte