Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Imformationen wie folgt beantworten möchte.
1. Das von Ihnen gewünschte Verfahren kann durchaus durch einen ortsfremden Anwalt bearbeitet werden, da die mordernen Kommunikationsmittel einen reibungslosen Ablauf gestatten.
Ein persönliches Aufsuchen eines Rechtsanwaltes vor Ort ist daher nicht vonnöten.
2.
Die Zustellung von Schriftsätzen erfolgt grds. auf dem Postweg. Kann z.B. eine Klage dem Schuldner nicht persönlich zugestellt werden (weil er z.B. schon ausgezogen und der Wohnsitz nicht zu ermitteln ist), so kann eine öffentliche Zustellung erfolgen. Die Benachrichtigung wird dann bei Gericht ausgehängt.
Dies wäre in Ihrem Fall ärgerlich, da Sie auf den nichtgezahlten Mieten sitzen bleiben würden.
Allerdings würden Ihnen auch keinerlei Kosten für eine Zwangsräumung entstehen.
Nimmt der Schuldner den Schriftsatz nicht an, so muss der Zusteller diese Verweigerung dokumentieren und kann den Brief in den Briefkasten stecken oder aber an den Absender zurücksenden.
3. Die Kosten für den Erhalt eines Räumungstitels richten sich nach dem Gegenstandsstreitwert.
Dieser bemißt sich bei einer reinen Räumungsklage gem. § 41 II 1 GKG
nach der Jahresnettokaltmiete, hier wohl 3960,00€ (12x330,00€).
Die Gebühren würden sich im Falle einer Räumungsklage auf 563,17€ (weniger als 2 Monatsmieten) plus Gerichtskosten belaufen.
Grds. sind diese vorgenannten Kosten im Falle des Obsiegens durch die gegnerische Partei zu tragen, die Eintreibung dürfte jedoch schwierig sein.
Bei einer Räumungsklage in Verbindung mit dem Einklagen von rückständigen Mieten und zukünftige Nutzungsentschädigung bis zur Durchsetzung der Zwangsräumung erhöhen sich die vorgenannten Gebühren.
Hinsichtlich der Dauer einer solchen Zwangsräumung ist ein konkreter Zeitraum nur schwierig zu benennen.
Hier kommt es maßgeblich auf verschiedene Faktoren, wie etwa Belastung des Gerichts, Einwände des Schuldners und damit Verzögerung der Sache, Gerichtsvollzieher an.
Eine Zwangsräumung inkl. Erwirkung eines Zwangsräumungstitels kann schnell bis zu einem Jahr und sogar länger andauern.
Gerne bin ich Ihnen bei dem weiteren Vorgehen behilflich.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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22.11.2010
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11:16
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Ergänzung vom Anwalt
22.11.2010 | 11:19
Sehr geehrter Ratsuchender!
Bitte bedenken Sie, dass eine fristlose Kündigung der Wohnung durch den Vermieter gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
erst bei Zahlungsverzug für zwei aueinanderfolgende Mieten möglich ist.
Sie sollten den Mieter nun zunächst Schriftlich -per Einschreiben- zur Zahlung der Miete auffordern und Ihn hinsichtlich der Konsequenzen eines etwaigen weiteren Zahlungsverzuges informieren.