Guten Abend,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Der Mietvertrag mit dem Vermieter gibt Ihnen das RECHT, in der Wohnung zu wohnen, nicht aber eine WohnPFLICHT. Von daher steht dem Vermieter kein Kündigungsrecht zu, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlagern.
Solange Sie diese Wohnung allerdings, wenn auch nur zeitweise nutzen, kann der Vermieter Ihnen dort natürlich auch Kündigungen o.ä. zustellen.
Wenn Sie zum 31.03.2018 kündigen, können Sie diese Frist nicht einseitig später noch ändern, sondern nur im Einverständnis mit dem Vermieter.
Ob Sie zur Renovierung bzw. zum Streichen verpflichtet sind, kann ohne Einsicht in Ihren Mietvertrag nicht gesagt werden.
Es ist allerdings wahrscheinlich, dass die darim üblicherweise zu findenden Endrenovierungsklauseln unwirksam sind mit der Folge, dass Sie dann nicht zum Streichen verpflichtet wären. Das kann aber nur bei Kenntnis des Mietvertrages genau beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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