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Mietwohnung kündigen - Bei Abmeldung ins Ausland

5. Dezember 2017 18:01 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend,

Ich beabsichtige ins Ausland (innerhalb EU) zu ziehen und mich aus Deutschland bei der Meldebehörde abzumelden. Meine derzeitige Wohnung in Deutschland (bei einer Wohngenossenschaft), bei der ich auch gemeldet bin, möchte ich allerdings noch für die nächsten 3 Monate behalten, da ich innerhalb der ersten 3 Monate vermutlich ab und zu wieder zurückkommen werde, um einiges zu erledigen. Außerdem habe ich die Wohnung noch nicht gekündigt.

Wenn ich mich nun bei der Meldebehörde abmelde und meinen Wohnsitz im Ausland angebe (ohne einen Zweitwohnsitz o.ä. in Deutschland) kann mich der Vermieter sofort kündigen oder gibt es da noch die 3 monatige Kündigungsfrist oder kann er mich überhaupt kündigen, wenn ich keine Meldeadresse in Deutschland habe?

Ich möchte mich lediglich jetzt in Deutschland abmelden, aber noch 3 Monate in der Wohnung bleiben. Der Hintergrund ist, dass meine Bank, Telefonanbieter, und andere Behörden eine Abmeldebescheinigung benötigen, um meine Daten zu aktualisieren. Dies kann allerdings einige Monate andauern, daher befürchte ich, dass ich ab und zu innerhalb der 3 Monate wieder zurückkommen muss. Allerdings nur für die ersten drei Monate.

Ich würde meine Wohnung zum 31.03.2018 kündigen, ist es möglich, die Kündigung kurz vorher um einen Monat nach hinten zu verschieben?

Bin ich verpflichtet bei meiner Genossenschaft meine Wohnung, bei Abgabe, zu renovieren oder zu streichen? Denn mir wurde beim heutigen Telefonat mit der Genossenschaft mitgeteilt, dass ich die Wohnung streichen etc. muss.

Vielen Dank für ein paar Ratschläge!

5. Dezember 2017 | 18:55

Antwort

von


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Guten Abend,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Der Mietvertrag mit dem Vermieter gibt Ihnen das RECHT, in der Wohnung zu wohnen, nicht aber eine WohnPFLICHT. Von daher steht dem Vermieter kein Kündigungsrecht zu, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlagern.

Solange Sie diese Wohnung allerdings, wenn auch nur zeitweise nutzen, kann der Vermieter Ihnen dort natürlich auch Kündigungen o.ä. zustellen.

Wenn Sie zum 31.03.2018 kündigen, können Sie diese Frist nicht einseitig später noch ändern, sondern nur im Einverständnis mit dem Vermieter.

Ob Sie zur Renovierung bzw. zum Streichen verpflichtet sind, kann ohne Einsicht in Ihren Mietvertrag nicht gesagt werden.
Es ist allerdings wahrscheinlich, dass die darim üblicherweise zu findenden Endrenovierungsklauseln unwirksam sind mit der Folge, dass Sie dann nicht zum Streichen verpflichtet wären. Das kann aber nur bei Kenntnis des Mietvertrages genau beurteilt werden.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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