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Mietwohnung ausräumen bei Erbausschlagung

19. Dezember 2024 19:24 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


15:32

Guten Tag!
Im September ist meine Schwester gestorben.Sie wohnte alleine,aber meine Mutter stand mit im Mietvertrag und zahlte auch die Miete,da sie sonst die Wohnung nicht bekommen hätte.
Nach ihrem Tod hat meine Mutter die Wohnung gekündigt. Wir haben dann aber schnell festgestellt,dass meine Schwester hohe Schulden hatte und so haben alle das Erbe ausgeschlagen. Die Wohnung wurde nicht betreten und polizeilich versiegelt.Die Schlüssel,die wir noch hatten,mussten wir beim Nachlassgericht abgeben.
Nun verlangt der Vermieter von meiner Mutter, die Wohnung zum 30.01.2025 zu übergeben.

Ist meine Mutter tatsächlich dazu verpflichtet,obwohl wir eigentlich wegen der Erbausschlagung die Wohnung gar nicht betreten dürfen?

Vielen Dank im voraus!

19. Dezember 2024 | 20:06

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Ihre Mutter ist tatsächlich nicht verpflichtet, die Wohnung zu übergeben, wenn sie das Erbe ausgeschlagen hat. Durch die Erbausschlagung tritt Ihre Mutter nicht in die Rechte und Pflichten der Erblasserin ein, was bedeutet, dass sie nicht für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis Ihrer Schwester haftet.


2.

Da Ihre Mutter das Erbe ausgeschlagen hat, ist sie nicht Erbin geworden und somit auch nicht verpflichtet, die Wohnung zu räumen oder zu übergeben.

Die Erbausschlagung bewirkt, dass Ihre Mutter nicht in das Mietverhältnis eintritt und der Vermieter keine Ansprüche gegen sie geltend machen kann.


3.

Da die Wohnung polizeilich versiegelt wurde und die Schlüssel beim Nachlassgericht abgegeben wurden, ist es auch nicht möglich, die Wohnung zu betreten, um sie zu räumen.

Der Vermieter müsste sich an das Nachlassgericht wenden, um die Räumung der Wohnung zu veranlassen.


4.

Es wäre ratsam, dem Vermieter die Erbausschlagung mitzuteilen, um Missverständnisse zu vermeiden und klarzustellen, dass Ihre Mutter nicht für die Räumung verantwortlich ist.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Dezember 2024 | 15:17

Vielen Dank für die schnelle Beratung. Die Vermieter sind über die Sachlage informiert. Ich glaube, dass Problem ist, dass meine Mutter mit im Mietvertrag steht. Haben Sie diese Tatsache mit berücksichtigt bei der Beantwortung meiner Frage? Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Dezember 2024 | 15:32

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Leider hatte ich den Hinweis im Sachverhalt, dass auch Ihre Mutter im Mietvertrag aufgeführt ist, überlesen.

Die Tatsache, dass Ihre Mutter im Mietvertrag steht, ändert die rechtliche Situation erheblich. Hier sind die relevanten Punkte:


2.

Gesamtschuldnerschaft im Mietverhältnis:

Da Ihre Mutter im Mietvertrag als Mieterin aufgeführt ist, ist sie als Gesamtschuldnerin gemäß §§ 421 ff. BGB anzusehen.

Das bedeutet, dass sie unabhängig von der Erbschaftsausschlagung weiterhin für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag haftet. Der Vermieter kann daher von ihr die Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten verlangen, einschließlich der Räumung und Übergabe der Wohnung.


3.

Erbausschlagung und Mietverhältnis:

Die Erbausschlagung betrifft nur die erbrechtlichen Verpflichtungen und nicht die mietvertraglichen Pflichten, die Ihre Mutter als Mieterin eingegangen ist. Da sie im Mietvertrag steht, ist sie weiterhin verpflichtet, die Wohnung zu übergeben, unabhängig davon, dass sie das Erbe ausgeschlagen hat.


4.

Räumung der Wohnung:

Da die Wohnung polizeilich versiegelt ist und die Schlüssel beim Nachlassgericht abgegeben wurden, könnte es praktisch schwierig sein, die Wohnung zu räumen.

Ihre Mutter sollte dem Vermieter mitteilen, dass sie aufgrund der Versiegelung und der Abgabe der Schlüssel nicht in der Lage ist, die Wohnung zu betreten. Der Vermieter müsste dann möglicherweise rechtliche Schritte einleiten, um Zugang zur Wohnung zu erhalten.


5.

Empfehlung:

Es wäre sinnvoll, mit dem Vermieter zu kommunizieren und die Situation zu klären.

Möglicherweise kann eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, insbesondere wenn der Vermieter über die Erbausschlagung und die Versiegelung informiert ist.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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