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Mietwohnung Mallorca

| 10. April 2018 13:53 |
Preis: 50€ Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zwischenzeitlich habe ich in Erfahrung gebracht, dass Mietzahlungen auf Konten der Verstorbenen nicht möglich sind und die Konten gesperrt sind. Bis einschließlich April 2017 habe ich gezahlt. Da ich frühestens im Juli wieder auf Mallorca bin, sind somit Zalungen für Mai und Juni nicht möglich. Kann das ein Kündigungsgrund sein? Muß ich nunmehr die Testamentseröffnung abwarten, damit der Erbe sich mit mir zwecks weiterer Mietzahlungen in Verbindung setzt? So wie Sie mir mitgeteilt haben gilt für den neuen Eigentümer der bis zum 31.8.2022 verlängerte Mietvertrag. Oder?

10. April 2018 | 16:01

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

ich nehme an, dass Sie "April 2018" und nicht 2017 meinten.

Ansonsten ist es in der Tat so, dass ein Erbfall alleine nie einen Mietvertrag beendet. Dafür wäre eine Kündigung mit Unterschrift nicht möglich. Wenn einem der Vermieter oder seine Erben kein Konto mitteilt, auf das man Zahlungen durchführen kann, befindet er sich im Annahmeverzug.

Mit einfachen Worten: man muss nichts tun, sondern nur abwarten und seine Post regelmäßig kontrollieren.

Falls Sie Nachfragen haben, stellen Sie diese gerne. Über eine Bewertung mit 5,0 würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 10. April 2018 | 19:36

Wenn eine Kündigung (und vom wem?)mit Unterschrift vorliegt, muss ich die Wohnung aufgeben? Sie sagten doch, dass ein Erbfall nie einen Mietvertrag beendet. Oder heißt das, dass es sich bei der Kündigung um die Kündigung nach Ablauf des Mietvertrages handelt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. April 2018 | 19:50

Sehr geehrter Fragensteller,

eine Kündigung kann nur von einem Erben selber oder einem von dem Verstorbenen / den Erben wirksam Bevollmächtigten erfolgen. Alleine der Erball beendet ein Mietverhältnis nie!

Eine Kündigungserklärung ohne Angabe eines Kündigungsgrundes nach § 573 Abs. 2 BGB oder unter Missachtung der vertraglichen Fristen bzw. denen nach § 573 c BGB wäre stets unwirksam.

MfG
D. Saeger
- RA -

Ergänzung vom Anwalt 10. April 2018 | 16:08

"Dafür wäre eine Kündigung mit Unterschrift nötig" statt "Dafür wäre eine Kündigung mit Unterschrift nicht möglich." sollte es freilich heißen.

MfG
D. Saeger
- RA -

Bewertung des Fragestellers 10. April 2018 | 22:35

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

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Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Meiner Meinung nach gibt es den § 573 in dieser Form (Eigenbedarf) in Spanien nicht.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Was fragen Sie einen deutschen Anwalt, wenn Sie vorher nicht erwähnen, dass es sich um spanisches Recht handelt?

Absurd.

MfG
D. Saeger
- RA -

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. April 2018
3,4/5,0

Meiner Meinung nach gibt es den § 573 in dieser Form (Eigenbedarf) in Spanien nicht.


ANTWORT VON

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