Sehr geehrter Fragensteller,
ich nehme an, dass Sie "April 2018" und nicht 2017 meinten.
Ansonsten ist es in der Tat so, dass ein Erbfall alleine nie einen Mietvertrag beendet. Dafür wäre eine Kündigung mit Unterschrift nicht möglich. Wenn einem der Vermieter oder seine Erben kein Konto mitteilt, auf das man Zahlungen durchführen kann, befindet er sich im Annahmeverzug.
Mit einfachen Worten: man muss nichts tun, sondern nur abwarten und seine Post regelmäßig kontrollieren.
Falls Sie Nachfragen haben, stellen Sie diese gerne. Über eine Bewertung mit 5,0 würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Wenn eine Kündigung (und vom wem?)mit Unterschrift vorliegt, muss ich die Wohnung aufgeben? Sie sagten doch, dass ein Erbfall nie einen Mietvertrag beendet. Oder heißt das, dass es sich bei der Kündigung um die Kündigung nach Ablauf des Mietvertrages handelt?
Sehr geehrter Fragensteller,
eine Kündigung kann nur von einem Erben selber oder einem von dem Verstorbenen / den Erben wirksam Bevollmächtigten erfolgen. Alleine der Erball beendet ein Mietverhältnis nie!
Eine Kündigungserklärung ohne Angabe eines Kündigungsgrundes nach § 573 Abs. 2 BGB
oder unter Missachtung der vertraglichen Fristen bzw. denen nach § 573 c BGB
wäre stets unwirksam.
MfG
D. Saeger
- RA -
"Dafür wäre eine Kündigung mit Unterschrift nötig" statt "Dafür wäre eine Kündigung mit Unterschrift nicht möglich." sollte es freilich heißen.
MfG
D. Saeger
- RA -