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Mietwagen wheego/Share-Tec: nachträgliche Schadensforderung (589,20 €)

11. Oktober 2025 12:57 |
Preis: 45,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sachverhalt (chronologisch, kurz):

-Buchung/Anmietung: Mietwagen über „Billiger-Mietwagen", Vermieter Share-Tec GmbH (wheego).
Abholung Hamburg Airport am 05.01.2025 (17:00).

-Rückgabe: Düsseldorf am 06.01.2025 (19:31) an zentraler Sammelstelle (kein direkter wheego-Mitarbeiter). Kein Rückgabeprotokoll ausgehändigt.

-Kaution: 900 € wurden am 10.01.2025 vollständig zurückgezahlt.

-Forderung Vermieter: Am 29.01.2025 Rechnung 514,53 € wegen angeblichem Bruch Scheinwerferabdeckung links (Foto/Gutachten/sofortige Reparatur durch vom Vermieter beauftragte Werkstatt). [Meiner Meinung nach Schaden fingiert, Vorgehen Usus nach Recherche im Internet von Wheego.]

-Kommunikation 2025: wiederholte Erinnerungen/Mahnungen per E-Mail von Wheego; keine gerichtlichen Schreiben.

-Eigene Schritte: Anfang des Jahres persönlich bei wheego (DUS) vorgesprochen; dort angeblich kein Rückgabeprotokoll vorhanden. Fahrzeug war noch vor Ort; Scheinwerfer repariert, später andere Beschädigung sichtbar.

-Frühjahr/Sommer 2025: keine weitere Aktivität des Vermieters.

-25.08.2025: Inkasso ETI experts fordert 587,95 € (Rechnung + Nebenforderungen).

-09/2025: Ich habe schriftlich Widerspruch erhoben, Zahlung abgelehnt und auf zeitlichen Ablauf sowie Dokumentationsmängel hingewiesen (Einschreiben/Rückschein).

-Aktuell 09.09.2025: Schreiben eines Rechtsanwalts Dr. Harald Schneider (Siegburg) mit erneuter Zahlungsaufforderung 589,20 € bis 19.09.; Schreiben kam mir erst jetzt zur Kenntnis. Eine gesonderte Vollmacht/Abtretung lag nicht bei.

-Versicherung: Separate Mietwagen-Vollkasko (Erstattung) bei ERGO bestand außerhalb des Vermieterangebots; mangels belastbarer Unterlagen/Unklarheiten bislang keine Regulierung.


Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein, die geltend gemachte Zahlung vollständig abzuwehren? Welche Rechte stehen mir zu?
Welche Empfehlung bezüglich weiteres Vorgehen sprechen Sie aus?

Herzlichen Dank.

Mit freundlichen Grüßen



11. Oktober 2025 | 13:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Nach Ihrer Schilderung ist derzeit natürlich nicht zu raten, den geforderten Betrag zu zahlen.

Am Ende besteht der Anspruch nur, wenn die Gegenseite nachweisen kann, dass zum einen ein entsprechender Schaden vorlag und zum anderen dieser von Ihnen während der Mietzeit verursacht wurde.

Die Rückzahlung der Kaution spricht hier ja zunächst dafür, dass das Fahrzeug nach Rückgabe untersucht und kein Schaden festgestellt wurde. Um zu prüfen, ob und wie realistisch es ist, dass Ihnen dann im Nachgang noch ein Schaden zuzurechnen sein soll, sind natürlich Informationen erforderlich, die man Ihnen bislang verwehrt (wann wurde der Schaden entdeckt, weshalb Urteil Kaution zurückgezahlt, weshalb soll Ihnen der Schaden zuzurechnen sein).

Am Ende sollten Sie ja in der glücklichen Lage sein, dass entweder die Gegenseite keinen Anspruch hat oder die Ergo die Kosten übernimmt. Gegenüber bestehen aber Obliegenheiten wie die Anzeige- und auch die Schadenminderungspflicht.

Ich würde daher empfehlen, die Ergo stets zu informieren und auch nachzufragen, was Sie tun sollen und um entsprechende Weisung zu bitten. Ich kann nicht beurteilen, ob die,Ergo sich da querstellt, aber eine Option wäre es ggf. auch, der Gegenseite die Schadennummer der Ergo mitzuteilen und darum zu bitten, dass man sich doch direkt mit der Versicherung auseinandersetzen möge. Dann verliert die Gegenseite ggf. auch das Interesse an der Sache.

Im Übrigen würde ich ggf. einmal kurz gegenüber dem Anwalt unter Verweis auf die bisherige Korrespondenz der Forderung widersprechen.

Sollte am Ende tatsächlich ein Mahnbescheid oder eine Klage kommen, sollten Sie sich wiederum sofort mit der Ergo abstimmen und Weisungen einholen. Ggf. wäre dieser in einem gerichtlichen Verfahren auch der Streit zu verkünden.

Bislang klingt die Schilderung noch nicht so, als wäre ernsthaft ein Klageverfahren zu befürchten, aber es hängt natürlich am Ende an den Beweisen, die die Gegenseite tatsächlich hat. Nach Ihrer Schilderung ist aber eher zu vermuten, dass die Beweiskette eher dünn ist…

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwal


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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