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Mietvertragsabschluss

1. April 2010 09:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Frage in Kategorie:
Recht & Justiz - Miet- und WEG-Recht
Betreff:
Mietvertragsabschluss


Text:
Ich habe einem Mietinteressenten die mündliche Zusage gegeben, dass er eine angebotenes Gewerbeeinheit anmieten kann.
Bisher ist kein Mietvertrag unterschrieben oder abgeschlossen, noch gibt es einen Vorvertrag
Beim Aushandeln des Mietvertrages ergeben sich nun reichlich
Schwieigkeiten. Ich verwende den Gewerbemietvertrag von Haus und Grund. Der Mietinteressent entpuppt sich nun als etwas übergenau. Ich ziehe in Erwägung falls keine Einigung erzielt wird, den Vertrag nicht zu unterschreiben.
Meine Frage: Welche rechtliche Verpflichtung besteht gegenüber dem Mietinteressenten , wenn kein Vertrag zustande kommt, weil ich auf Grund der Einwände nicht unterschreibe.
Mfg

1. April 2010 | 09:37

Antwort

von


(24)
Martinskloster 9
99084 Erfurt
Tel: 0361 663 82 85
Web: https://www.rechtsanwalt-lukas.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Die Forderung von Schadensersatz bei Abbruch von Vertragsverhandlungen ist grundsätzlich möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite den Eindruck erweckt, der Vertrag werde sicher zustande kommen und dann ohne ausreichenden Grund die Verhandlungen abbricht.

Wenn jedoch über eine Reihe von Vertragsänderungen noch gar keine endgültige Einigung erzielt worden ist und der Vertragspartner noch mit einem Scheitern rechnen musste, so kann nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes kein Schadensersatz gefordert werden.

Ein Mietvertrag muss jedoch im Übrigen nicht zwingend in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Ob vorliegend bereits ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist, kann nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden.


Dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt entnehme ich eher, dass bisher über wesentliche Punkte des Vertrages noch keine Einigung erzielt werden konnte.

Insofern dürfte noch kein Vertrag zustande gekommen sein und auch müsste der zukünftige Mieter nach Ihrer Schilderung noch mit einem Scheitern der Vertragsverhandlungen rechnen, so dass sich keine Schadensersatzansprüche ergeben würden.

Ich hoffe Ihnen mit dieser überschlägigen Einschätzung geholfen zu haben, gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.

Freundliche Grüße


Rechtsanwalt Christian Lukas

ANTWORT VON

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