Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vertrag wird nicht dadurch unwirksam, dass Ihnen bei Vertragsschluss das noch nicht vorlag, zumal Sie trotzdem unterschrieben haben. Im Einzelnen:
Es wäre kein Problem gewesen, einen Vertragsschluss zu verhindern, man also auf den SCHUFA-Nachweis etc. hätte bestehen können, vor der Vertragsunterzeichnung.
Wenn man dieses Risiko aber eingegangen ist, wird man leider damit leben müssen, wobei auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sehr schwer werden dürfte, zumal wenn die Miete gezahlt wird.
Im Übrigen ist man durch das außerordentliche Kündigungsrecht bei fortgesetzter Nichtzahlung der Miete hinreichend geschützt. Gleiches gilt hinsichtlich der Kaution als Sicherungsmittel.
Hinsichtlich der Kaution könnte man jedoch das verlangen, was vertraglich vereinbart wurde.
Vor diesem Hintergrund sehe ich aber momentan keine Möglichkeiten auf den ersten Blick, hier gegen den Vertragsschluss wirksam anzukommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Der Vertrag beginnt am 1.12.19 und im Mietvertrag wurde unter "sonstiges" folgende Vereinabrung getroffen:
"Die SCHUFA-Auskunft von Frau YY und die Gehaltsnachweise von Herrn XX werden BIS MIETBEGINN nachgereicht"
Wenn diese also nun nicht eingehen, kann ich wirklich gar nichts machen??
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen wie folgt:
Nein, leider nicht, aber dann, wenn Sie getäuscht werden und sich die mangelnde Solvenz der Mieter herausstellen sollte, was aber sich erst einmal ergeben müsste. In diesem Fall wäre etwas jedenfalls im nachhinein machbar.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt