Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Bezüglich Ihrer Kautionsforderung haben Sie als Mieter grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Auszug einen Anspruch auf Abrechnung gegenüber Ihrem Vermieter.
Vorliegend hat der Vermieter Ihnen gegenüber kein Sicherungsinteresse mehr, da Sie nicht mehr Mieterin sind und außerdem die Nebenkostenabrechnung für das relevante Jahr 2005 bereits gestellt und bezahlt wurde.
Problematisch ist jedoch, dass das Konto auf Ihren Ex läuft. Dies müssen Sie sich im Streitfall seitens des Vermieters wohl entgegen halten lassen. Da Sie jedoch zu zweit im Mietvertrag standen und der Vermieter Sie einvernehmlich aus dem Mietvertrag entließ, haben Sie zumindest einen Anspruch auf Rückzahlung der hälftigen Kaution.
Zunächst sollten Sie aber trotzdem Ihren Vermieter schriftlich unter Vorlage des Nachweises (in Kopie), dass Sie die gesamte Kaution zahlten, auffordern, die gesamte Kaution an Sie zurückzuzahlen. Der Vermieter hat einen Anspruch auf Zahlung der Kaution durch Ihren Ex.
Hinsichtlich Ihrer übrigen Forderungen rate ich Ihnen dringend diese titulieren (Feststellung der Forderung in Urteil oder Vollstreckungsbescheid) zu lassen. Offenbar ist Ihr Ex hinsichtlich der bestehenden Forderungen kooperativ, so dass es möglich sein sollte, die Forderung in einem Vollstreckungsbescheid titulieren zu lassen. Dies wäre hinsichtlich der zu erwartenden Kosten günstiger als ein Urteil, wobei die unterlegene Partei die Kostentragungspflicht hat (bei Bestehen Ihrer Ansprüche also Ihr Ex). Die Titulierung durch Vollstreckungsbescheid ist lediglich dann möglich, wenn der Schuldner - hier Ihr Ex - gegen den vorausgehenden Mahnbescheid keinen Widerspruch und gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch einlegt. Sonst geht das Verfahren über ins sog. Streitige Verfahren also Gerichtsverfahren.
Die Titulierung ist notwendig um die Forderungen nicht verjähren zu lassen. Außerdem können Sie titulierte Forderungen 30 Jahre im Wege der Zwangsvollstreckung vollstrecken.
Eine Ausnahme hierzu bestünde lediglich dann, wenn Ihr Ex privat insolvent gehen würde.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich einen Anwalt zu beauftragen, stehe Ihnen hierzu auch selbst gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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