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Mietvertrag Aufhebungssvetrag, Abgeltung, Kaution

21. August 2023 10:35 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir bewohnen seit ca. einem Jahr eine Mietwohnung. Der Mietvertrag beinhaltet eine zweijährige Mindestmietdauer. Aus persönlichen Gründen möchten wir gerne früher ausziehen (ca. nach 1,5 Jahren) und haben daher unseren Vermieter um Entgegenkommen gebeten. Er bietet uns einen Mietaufhebungsvertrag zum Jahresende an, was in unserem Sinne wäre. Bisher hatten wir keine guten Erfahrungen mit unserem Vermieter gemacht.

Der Aufhebungsvertrag beinhaltet die folgenden beiden Klauseln:

1. Für den Fall, dass der Mieter die Wohnung nicht wie hier vereinbart fristgemäß räumt, hat er
für jeden Monat der Verzögerung, zusätzlich zu einem der Miete entsprechenden
Nutzungsausfall, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.600,00 € monatlich an die Vermieterin zu
zahlen.
Alternativ kann die Vermieterin einen höheren Schadenersatz geltend machen, wenn sie die
Entstehung des Schadens nachweist.
Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses findet dadurch nicht statt.

2. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem
Mietverhältnis gegeneinander abgegolten.

Hierzu folgende Fragen:
zu (1): ist dies üblich und rechtens?
zu (2): ist dies eine für uns als Mieter sichere Formulierung? Kann dies die Rückzahlung der Kaution beeinträchtigen oder gar verhindern?

21. August 2023 | 11:08

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Klausel in Punkt 1 des Mietaufhebungsvertrags ist üblich und rechtens. Sie sieht eine Vertragsstrafe für den Fall vor, dass der Mieter die Wohnung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt räumt. Die Vertragsstrafe beträgt 1.600 Euro pro Monat. Die Höhe der Vertragsstrafe ist angemessen, da sie den Schaden, den der Vermieter durch die verspätete Räumung der Wohnung erleidet, angemessen abdeckt. Der Vermieter kann alternativ auch einen höheren Schadenersatz verlangen, wenn er den Schaden nachweist. Die Klausel sieht auch vor, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht möglich ist. Dies ist sinnvoll, da es dem Vermieter ermöglicht, die Wohnung anderweitig zu vermieten.


Die Klausel in Punkt 2 des Mietaufhebungsvertrags ist für Sie als Mieter sicher. Sie sieht vor, dass mit der Erfüllung des Mietaufhebungsvertrags alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien gegeneinander abgegolten sind. Dies bedeutet, dass der Vermieter nach dem Auszug aus der Wohnung keinen Schadenersatz mehr von Ihnen verlangen kann. Die Klausel sieht auch vor, dass die Kaution zurückerstattet wird.


Es fehlt aber noch ein konkretes Datum. Wenn Sie zum Jahresende raus wollen, sollte auch der 31.12.2023 in dem Aufhebungsvertrag stehen.

Damit wäre der Aufhebungsvertrag dann sicher.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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