Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Klausel in Punkt 1 des Mietaufhebungsvertrags ist üblich und rechtens. Sie sieht eine Vertragsstrafe für den Fall vor, dass der Mieter die Wohnung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt räumt. Die Vertragsstrafe beträgt 1.600 Euro pro Monat. Die Höhe der Vertragsstrafe ist angemessen, da sie den Schaden, den der Vermieter durch die verspätete Räumung der Wohnung erleidet, angemessen abdeckt. Der Vermieter kann alternativ auch einen höheren Schadenersatz verlangen, wenn er den Schaden nachweist. Die Klausel sieht auch vor, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht möglich ist. Dies ist sinnvoll, da es dem Vermieter ermöglicht, die Wohnung anderweitig zu vermieten.
Die Klausel in Punkt 2 des Mietaufhebungsvertrags ist für Sie als Mieter sicher. Sie sieht vor, dass mit der Erfüllung des Mietaufhebungsvertrags alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien gegeneinander abgegolten sind. Dies bedeutet, dass der Vermieter nach dem Auszug aus der Wohnung keinen Schadenersatz mehr von Ihnen verlangen kann. Die Klausel sieht auch vor, dass die Kaution zurückerstattet wird.
Es fehlt aber noch ein konkretes Datum. Wenn Sie zum Jahresende raus wollen, sollte auch der 31.12.2023 in dem Aufhebungsvertrag stehen.
Damit wäre der Aufhebungsvertrag dann sicher.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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