Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst ist wichtig, was im Mietvertrag geregelt ist. Handelt es sich um einen Standartmietvertrg in dem jegliche Tierhaltung verboten ist, ist eine Klausel insgesamt unwirksam (BGH WM 93,109) und der Vermieter könnte den Hund nur dann verbieten, wenn konkrete Störungen nachgewiesen werden können.
Da schon ein Tier im Haus gehalten wird, darf der Vermieter auch bei anderslautenden Klausel seine Zustimmung nur verweigern, wenn gewichtige Gründe (lautes Kläffen, Kot im Vorgarten/Hausflur) vorhanden sind (LG Hamburg WM 98,378
).
Ansonsten ist die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräichlich (LG Berlin WM 87, 312).
Aus einem Zeitmietvertrag aus alten Recht kurzfristig herauszukommen, ist sehr schwierig, ja fast unmöglich.
Hier kommt es auf den genauen Wortlaut an, ob es sich um einen Zeitmietvertrag ohne oder mit Kündigungsschutz handelt. Diese Unterscheidung ist für die Wirksamkeit des Vertrages wichtig und kann ohne Vorlage des Vertrages in diesem Forum so nicht beantwortet werden.
Vielleicht sollten Sie mit Ihrem Vermieter, nachdem Sie ihm klar gemacht haben, dass Sie den Hund behalten, über die Möglichkeit eines vorzeitigen Aufhebungsvertrages unterhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
7. April 2005
|
15:40
Antwort
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