Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen angegebenen Informationen.
Ansprüche des Vermieters auf Mietzahlungen oder Schadensersatz Ihnen gegenüber können bestehen, wenn ein Mietvertrag zustandegekommen ist. Ein Mietvertrag ist zustande gekommen, wenn eine Einigung über Vertragspartner, Mietgegenstand, Dauer und Entgelt vorliegt. Dies kann auch mündlich erfolgen, d. h. wenn Sie sich über diese wesentlichen Punkte vorher geeinigt haben, dann könnte der Vermieter Ansprüche gegen Sie geltend machen. Im Streitfall würde der Vermieter die Beweislast dafür tragen, dass ein "mündlicher" Mietvertrag geschlossen wurde (evtl durch Zeugen etc).
Wenn die Vormieterin vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden sollte, also vor Ablauf der Kündigungsfrist, dann müsste Sie an sich weiterhin die Miete an den Vermieter zahlen.
Aber wenn er Sie als Nachmieter akzeptiert hat, dann hätte er keine Ansprüche mehr gegen die Vormieterin.
Bei Ihnen könnte es aber sein, dass der Vermieter den Mietgegenstand nicht zur Verfügung gestellt hat, da er Ihnen den Vertrag, trotz mehrmaliger Nachfrage nicht zugeschickt hat. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob er dies überhaupt musste. Die Beantwortung dieser Frage hängt vielmehr davon ab, was zwischen Ihnen diesbezüglich vereinbart wurde.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin
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