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Mietvertrag mit zugesicherten Kellerraum (unentgeltlich) der nicht mehr existiert

31. August 2020 14:44 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Sehr geehrter Damen und Herren,

meine Frau und ich ziehen Ende September / Anfang Oktober nach Leipzig und haben für eine dortige Wohnung in einem sanierten, denkmalgeschützten Haus, einen Mietvertrag unterschrieben.

Dieser Mietvertrag (mit Mindestlaufzeit 12 Monate) wurde über eine Immobilien Firma stellvertretend für unseren Vermieter vermittelt. Auch der Vermieter (Investmentfirma) hat den Vertrag gegengezeichnet und ist demnach für beide Seiten bindend. Wir haben fristgerecht gekündigt, Umzug geplant, kommerzielle Umzugshelfer beauftragt und Fahrzeuge bestellt.

Die Wohnung wurde von uns damals besichtigt, die Kellerräume waren noch nicht fertig aufgeteilt. Somit gingen wir davon aus, dass der Passus (unentgeltliche Überlassung) dem Umstand geschuldet ist, dass die endgültige Größe des Kellerraumes nicht klar war und damit pauschal dem Mietobjekt zuzuschlagen ist.

Der Passus im Vertrag:

Zur unentgeltlichen Nutzung werden dem Mieter darüber hinaus folgende Räume überlassen:
1 Keller

Vor einigen Tagen bekamen wir eine Mail von der Immo-Firma, dass es für unsere Wohnung nun doch keinen Keller gibt, weil in dem Objekt zu wenige Kellerräume verplant wurden. Wir sind aber zwingend auf einen Kellerraum angewiesen und haben uns darauf fest verlassen. Eine Anmietung einer Lagerbox im Raum Leipzig ist nicht wirklich günstig und auch sehr umständlich.

Uns ist durchaus klar, dass es üblicherweise Mietminderung gibt, wenn der zugesicherte Kellerraum nicht nutzbar wäre oder gar nicht vorhanden ist. Aber wir haben a) das Problem, dass der Kellerraum ja unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird und wir nicht wissen, wie es da bei einer Mietminderung aussieht, b) die Größe ja noch nicht feststand (inzwischen gehen wir von ca 4m² aus) und c) eine Alternative mit mindestens 70 bis 90 € im Monat im Raum Leipzig (Umkreis 15km) zu rechnen ist. Das wäre anhand der Kaltmiete deutlich mehr, als eine erwartete Mietminderung von maximal 5%.

Für uns die Fragen:

* Haben wir Anspruch auf Mietminderung?
* Können wir darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn wir im Umkreis einen vergleichbaren Lagerraum mieten müssten, der über den Preis einer Mietminderung liegt?

Herzlichen Dank für Ihre Mühe.

Sehr geehrter Fragesteller,

die vereinbarte unentgeltliche Überlassung eines Kellerraums wäre für sich genommen zwar als Leihe zu beurteilen, da sie hier jedoch in Zusammenhang mit (deutlich überwiegender) entgeltlicher Wohnraummiete vereinbart worden ist, gilt auch auf die Überlassung des Kellerraums Mietrecht.

Ihnen steht daher eine Mietminderung in Höhe von 5 % (Landgericht Berlin, Urteil vom 10.07.1998 - 64 S 21/98 ) der Bruttowarmmiete (einschl. Heizkosten) zu (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2005 - XII ZR 225/03 ).

Darüber hinaus können Sie Schadensersatz in Höhe der Aufwendungen für die Anmietung eines separaten Lagerraums verlangen (§ 536a Abs. 1 BGB ). Sie müssen sich allerdings das, was Sie durch die Mietminderung ersparen, auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2020 | 14:58

Sehr geehrter Herr Vasel!

Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung. Parallel hat der Vermieter nun auch noch eine Vertragsänderung zugeschickt, wo der Keller gestrichen ist. Ohne jegliche Änderung des Mietpreises. Das werde ich natürlich so nicht akzeptieren und werde aber eine gütlichen Vorschlag dem Vermieter unterbreiten, weil er wohl kaum den Stress mit Mietminderung plus monatlichen Rechnungen für den Schadensersatzausgleich mitmachen möchte. Mein Vorschlag ist einfach die Miete im Vertrag um die Kosten eines angemessenen und vergleichbaren Lagerraums zu kürzen. Ich nehme dann den Aufwand eines externen Raumes in Kauf. Ich hoffe auf diese faire Lösung geht der Vermieter ein. Wenn nicht, werde ich sicherlich auf Sie gesondert zukommen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Beste Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. September 2020 | 16:56

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, so können Sie es machen.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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