Sehr geehrter Fragesteller,
die vereinbarte unentgeltliche Überlassung eines Kellerraums wäre für sich genommen zwar als Leihe zu beurteilen, da sie hier jedoch in Zusammenhang mit (deutlich überwiegender) entgeltlicher Wohnraummiete vereinbart worden ist, gilt auch auf die Überlassung des Kellerraums Mietrecht.
Ihnen steht daher eine Mietminderung in Höhe von 5 % (Landgericht Berlin, Urteil vom 10.07.1998 - 64 S 21/98
) der Bruttowarmmiete (einschl. Heizkosten) zu (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2005 - XII ZR 225/03
).
Darüber hinaus können Sie Schadensersatz in Höhe der Aufwendungen für die Anmietung eines separaten Lagerraums verlangen (§ 536a Abs. 1 BGB
). Sie müssen sich allerdings das, was Sie durch die Mietminderung ersparen, auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel!
Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung. Parallel hat der Vermieter nun auch noch eine Vertragsänderung zugeschickt, wo der Keller gestrichen ist. Ohne jegliche Änderung des Mietpreises. Das werde ich natürlich so nicht akzeptieren und werde aber eine gütlichen Vorschlag dem Vermieter unterbreiten, weil er wohl kaum den Stress mit Mietminderung plus monatlichen Rechnungen für den Schadensersatzausgleich mitmachen möchte. Mein Vorschlag ist einfach die Miete im Vertrag um die Kosten eines angemessenen und vergleichbaren Lagerraums zu kürzen. Ich nehme dann den Aufwand eines externen Raumes in Kauf. Ich hoffe auf diese faire Lösung geht der Vermieter ein. Wenn nicht, werde ich sicherlich auf Sie gesondert zukommen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Beste Grüße!
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, so können Sie es machen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt