Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben das meines Erachtens nach durchaus zutreffend recherchiert - auch ich sehe keine Schadensersatzpflicht oder sonstige Ansprüche Ihres bzw. gegenüber Ihrem/Ihres Vermieters - im Einzelnen:
Was Sie mitgemietet haben, können Sie auch adäquat nutzen, vgl. § 538 BGB
: "Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten."
Die Instandhaltung und Pflege des Gartenanteils obliegt zudem Ihnen als Mieter, auch wenn das unwirksam ist, s. unten. Sie haben haben aber das Recht jedenfalls dazu.
Das Gartenbauunternehmen hat Ihnen die hinreichende, zukünftige Nutzbarkeit erläutert und auf die Notwendigkeit einer Höhenbegrenzung hingewiesen, was meiner Meinung nach jeweils schlüssig war.
Die Instandhaltung ist außerdem grundsätzlich Vermietersache (vgl. z. B.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. 10. 2004 - 10 U 70/04
und AG Reutlingen: Urteil vom 20.01.2004 - 2 C 2126/03
: "...] Die Regelung in § 3 Ziff. 2 des Mietvertrages, durch die der Mieter verpflichtet wird, die Kosten für die Gartenpflege zu tragen, führt jedenfalls dann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, wenn man zu diesen Kosten auch den finanziellen Aufwand für Zurückschneiden von Bäumen und für Neuanpflanzung rechnet. In einem solchen Fall werden dem Mieter Kosten auferlegt, die durch Instandsetzungsmaßnahmen (Reparaturen) notwendig geworden sind wie z. B. das Abschneiden morscher Äste oder das Fällen nicht mehr standsicherer Bäume und die Kosten für neue Anpflanzungen."), so dass größere Arbeiten sowieso vom Vermieter vorgenommen werden hätten müssen.
Das führt aber zu keinem Anspruch des Vermieters auf Ersatz, wenn Sie wie hier gemacht haben, eher im Gegenteil - Sie können da etwas geltend machen.
Nur grob unbillige Verunstaltungen des Gartens wären ersatzfähig, was hier gerade nicht vorliegt.
Um Zustimmung des Vermieters hätten Sie demnach nicht fragen müssen.
Damit ist es auch keine Sache einer Haftpflichtversicherung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Vielen Dank für die recht eindeutige Antwort.
Ich frage nochmal sicherheitshalber nach:
Gibt es Interpretationspielräume, z.B. das die Beschneidung der Krone ein "nicht vertragsgemäßer Gebrauch" ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
Interpretationsspielräume gibt es natürlich durchaus, aber eine fach- und sachgerechte Arbeit ist vom Gartenbauunternehmen erledigt worden und insbesondere ist der Baum nicht dauerhaft beschädigt worden, so dass er ersetzt werden müsste. Der Bestand wurde vielmehr erhalten, im Hinblick auf die notwendige Höhenbegrenzung.
Dieses indiziert den vertragsgemäßen Gebrauch und überschreitet ihn nicht.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt