Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Sie können Ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung zunächst wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB
anfechten.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung liegt eine Täuschung durch Verschweigen vor. Das Verschweigen stellt immer dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB
besteht. Eine solche Aufklärungspflicht wird bei besonders wichtigen Umständen, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, regelmäßig bejaht, siehe z.B. Beschluss des BayObLG vom 02.08.2001 - 2 Z BR 144/00
- oder (in umgekehrter Konstellation) das Urteil des BGH vom 11.08.2010 - XII ZR 192/08
.
Sie sind für die Arglist beweispflichtig. Sollte der Vermieter Grund zur Annahme gehabt haben, dass Sie schon ausreichend informiert seien, könnte ihm die Widerlegung des Arglistvorwurfs gelingen und die Anfechtung daran scheitern, vergleiche das Urteil des BGH vom 26.01.1996 - V ZR 42/94
. Dieses Risiko ist vorliegend aber begrenzt. Denn daneben liegt im Hinblick auf die Verletzung der meiner Auffassung nach zu bejahenden Aufklärungspflicht des Vermieters auch ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen vor - sogenannte culpa in contrahendo - gem. § 311 Abs. 2 BGB
.
Sollten Sie also lediglich fahrlässig vom Vermieter getäuscht worden sein, also ohne dass der Arglistnachweis gelingt, so können Sie aufgrund culpa in contrahendo in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1
und 249 Abs. 1 BGB
die Rückgängigmachung des Vertrags verlangen, so z.B. Urteil des BGH vom 10.01.2006 - XI ZR 169/05
.
Daneben kommt auch der Ersatz etwa im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags getätigter Aufwendungen in Betracht, sogenannter Vertrauensschaden. Ob darüber hinaus auch ein Rücktrittsrecht besteht, müsste anhand Ihres Vertrags näher geprüft werden.
Im Übrigen ist eine Mindestmietzeit von 10 Jahren nur im Falle eines Gewerbemietvertrags überhaupt zulässig. In einem Mietvertrag über Wohnraum hingegen ist ein solcher Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Dauer des Verzichts vier Jahre übersteigt, Urteil des BGH vom 06.04.2005 - VIII ZR 27/04
. Dann fällt die Klausel ersatzlos weg. Insbesondere wird die Dauer nicht auf das maximal zulässige Maß reduziert. Es handelt sich dann um einen ganz normalen unbefristen Mietvertrag.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen nützen. Sollte etwas unklar sein, so fragen Sie gerne nach, damit Sie auf jeden Fall rundum zufrieden mit dieser Beratung sind. Gerne bin ich Ihnen auch beim weiteren Vorgehen gegenüber dem Vermieter behilflich. Melden Sie sich dazu einfach unter den in meinem Profil angegebenen Kontaktdaten.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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19.06.2018
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16:33
Antwort
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