Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das außerordentliche Kündigungsrecht kann als gesetzliche Versteigerungsbedingung nicht durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Mieter ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss könnte jedoch im Rahmen der Zwangsversteigerung erreicht werden, wozu es aber vorher eines Antrages bedarf.
Wird ein solcher Antrag gestellt, ist durch das Versteigerungsgericht ein Doppelausgebot in der Weise zuzulassen, dass
1.auf die gesetzliche Ausgebotsform mit dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Erstehers und
2.auf die abweichende Form, wonach der Ersteher bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht kündigen darf,
geboten werden kann.
In der Regel wird jedoch kaum auf auf das zweite Angebot geboten werden, da es den Ersteher rechtlich einschränkt und für diesen nachteilhaft ist.
Wenn der schlimmste Fall eintreten sollte, und ein lebenslanges vertragliches Wohnrecht gewährt worden ist, welches weit unterhalb der ortsüblichen Miete liegt, ist es rechtlich (außerhalb der Zwangsversteigerung) nur sehr schwer, hiergegen etwas zu ändern, da in diesem Fall nur die außerordentlichen Kündigungsgründe greifen.
Im Rahmen der Zwangsversteigerung können Sie jedoch auch dieses Verhältnis nach § 57a ZVG
kündigen, wenn Sie Eigenbedarf anmelden (§ 573 BGB
).
In diesem Fall hätte das vertraglich eingeräumte Wohnrecht keinen Bestand mehr, sofern das Wohnrecht nicht im Grundbuch eingetragen worden ist. Der Mietvertrag könnte also ganz normal gekündigt werden.
Bitte bedenken Sie hierbei, dass in der Kündigung die genauen Kündigungsgründe aufgeführt sein müsen und die Kündigung zum ersten zulässigen Termin ausgesprochen werden muss.
Wenn Sie dafür Unterstützung benötigen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.
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