Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Mietvertag

| 18. September 2012 12:07 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:21

Guten Tag,

wir sind aus unserer Wohnung ausgezogen und nun geht es um das Thema streichen.

in unserem Vertrag steht:

Die Wohnung gilt dem Vermieter gegenüber als renoviert zübergeben.
Eigenständige Vereinbarungen mit dem Vormieter bleiben unberuhrt. Die Wohnung ist am Ende der Mietzeit renoviert zu übergeben.

§15 Schönheitsreparaturen

15.1 Für die Dauer des Mietverhältnisses verpfilichtet sich der Mieter, anfallende Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Hierzu gehören nur das Tapezieren (gegebenenfallsauch das Entfernen alter Tapeten) und Anstreichen bzw Kalken von Wänden und Decken, der Anstrich von Fußböden und Leisten, der Innenanstrich von Türen und Fenster sowie das Lackieren aller Heizkörper und Heizungsrohre.

Entsprechend dem folgenden Fristplan, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an:

Küche,Bäder und Duschen im Allgemeinen alle 3Jahre

Wohn- und Schlafräume,Flure,Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5Jahre

andere Räume und Lackanstriche im Allgemeinen alle 7Jahre

Wir sind im März letzten Jahres eingezogen und haben das renovieren übernommen.

Jetzt dachte ich, da nichts von Weißen Wänden im Vertrag steht, das ich alle Löcher von Schrauben der Bilder zu mache und die Farbe benutze die an den Wänden ist. Vanille Farben und helles gelb.
Was Bunt ist ein paar gefächer in den Kinderzimmern) wollte ich weiß machen, was weiß
ist, wollte ich nicht streichen.

Unsere Vermieterin will nun, da die Wohnung leer ist, ein neues Fenster im Flur einbauen. Dann wäre mein gestrichenes wohl versaut.

Kann ich das so machen, wie ich es vorhabe oder muss ich alles weiß streichen? muss ich überhaupt streichen?

Vielen Danke für eine Antwort

Liebe Grüße

18. September 2012 | 12:50

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Klausel § 15 zu den Schönheitsreparaturen dürften schon unwirksam sein. Die Formulierung "im Allgemeinen" hilft hier auch nicht wieter und macht die Klausel nicht wirksam.

Davon aber abgesehen, haben Sie lediglich einen recht kurzen Zeitraum in der Wohnung gelebt, sodass die Frist zur Renovierung noch gar nicht erreicht ist.

Es müssen nur Schäden behoben - also die Bohrlöcher verschlossen und die Wohnung besenrein zurückgegeben werden.

Auch die farbigen Wände müssen nur dann geweißt werden, wenn die Farben sehr krass wirkend sind. Da ich dies dem Sachverhalt nicht entnehmen kann, müssen auch die farbigen Stellen nicht überstrichen werden.

Im Ergebnis besteht hier keine Renovierungspflicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2012 | 13:03

Vielen Dank für ihre tolle und schnelle Antwort.

Kann ich also zu meiner Vermieterin sagen, das ich nur ausbessere?

Ich habe versucht mal zu Googlen um ihr das schwarz auf weiß zu zeigen, leider nur allgemeine sachen gefunden.

Liebe Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. September 2012 | 13:21

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Sie berufen sich auf meine Antwort und teilen mit, dass eine Renovierung nicht erforderlich ist, da die Klausel unwirksam ist UND nach einem Jahr keine Erforderlichkeit gegeben ist.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 18. September 2012 | 13:04

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Super leicht zu verstehende Antwort!!!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Steffan Schwerin »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. September 2012
5/5,0

Super leicht zu verstehende Antwort!!!


ANTWORT VON

(1245)

Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht