Sehr geehrter Ratssuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Sie sind durch den Erwerb des Hauses in die Mietverträge eingetreten (§ 566 Abs. 1 BGB).
Damit sind Sie Vermieter einer Wohnung, die ohne Bodenbeläge vermietet wurde und wird.
Dadurch ist der Mieter auch selbst dafür verantwortlich.
Falls zukünftige Mietspiegel weiterhin einen Abschlag vorsehen, müssen Sie tatsächlich damit leben.
Einseitig können Sie den Umstand nicht heilen (nicht durch Renovierung), es sei denn Sie würden im Rahmen einer energetischen Modernisierung für eine Fußbodenheizung selbst zunächst Geld in die Hand nehmen.
Bei energetischer Sanierung gibt es für den Mieter eine Duldungspflicht.
Dann können Sie zum Einen die Modernisierungskosten umlegen (Sowieso-Kosten sind aber abzuziehen) und zum Anderen würden Sie dann mit Bodenbelag vermieten.
Ob sich das für Sie rechnet, müsste geprüft und durchgerechnet werde.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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