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Mietspiegel bei fehlendem Bodenbelag

27. Juni 2024 15:09 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich besitze ein Mietshaus mit 5 Wohnungen. Ich habe das Haus 2016 gekauft, es bestehen Uralt-Mietverträge aus dem Jahr 2000-2004.

Nun wollte ich eine Mieterhöhung durchsetzen, als Begründung Anpassung an den Markt (qualifizierter Mietspiegel als Grundlage), ein Mieter macht jedoch geltend, dass die Wohnung seinerzeit ohne Bodenbelag vermietet wurde, das führt aber zu 38 Ct Abzug pro m² im Mietspiegel.

Was auch immer der Mieter seinerzeit selber für den eigenen Bodenbelag bezahlt hat, das hat sich längst amortisiert. Die Wohnung hat 95 m², ich muss also auch in den nächsten 20, 30, 40 Jahren mit einer Minderung von 36,10 € pro Monat leben?

Wie kann ich diesen Umstand "heilen"? Soll ich seine Wohnung renovieren? Ihm die Kosten für seinen Bodenbelag nachträglich erstatten? Dabei bitte beachten: Der Mieter hat an einer Mieterhöhung natürlich kein Interesse, egal was ich ihm für einen Boden reintue, er wird daher zu nichts dergleichen sein Einverständnis geben, wenn dies vonnöten ist.

27. Juni 2024 | 16:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratssuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Sie sind durch den Erwerb des Hauses in die Mietverträge eingetreten (§ 566 Abs. 1 BGB).

Damit sind Sie Vermieter einer Wohnung, die ohne Bodenbeläge vermietet wurde und wird.

Dadurch ist der Mieter auch selbst dafür verantwortlich.

Falls zukünftige Mietspiegel weiterhin einen Abschlag vorsehen, müssen Sie tatsächlich damit leben.

Einseitig können Sie den Umstand nicht heilen (nicht durch Renovierung), es sei denn Sie würden im Rahmen einer energetischen Modernisierung für eine Fußbodenheizung selbst zunächst Geld in die Hand nehmen.
Bei energetischer Sanierung gibt es für den Mieter eine Duldungspflicht.

Dann können Sie zum Einen die Modernisierungskosten umlegen (Sowieso-Kosten sind aber abzuziehen) und zum Anderen würden Sie dann mit Bodenbelag vermieten.

Ob sich das für Sie rechnet, müsste geprüft und durchgerechnet werde.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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