Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete der Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens. Das bedeutet, dass der Mietspiegel, der zu diesem Zeitpunkt galt, herangezogen wird. In Ihrem Fall wäre das der Mietspiegel aus dem Jahr 2021.
Allerdings kann es sein, dass das Gericht den aktuellen Mietspiegel (also den aus dem Jahr 2023) berücksichtigt, wenn es der Auffassung ist, dass dieser eine genauere Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete gibt.
2.
Ferner ist zu beachten, dass viele Gerichte, auch wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, ein Sachverständigengutachten einholen, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln.
3.
Eine konkrete Gerichtsentscheidung, die diese Frage klärt, ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.11.2018 (Az. VIII ZR 261/17). Darin hat der BGH entschieden, dass bei der Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich der zur Zeit des Zustimmungsverlangens geltende Mietspiegel heranzuziehen ist. Allerdings kann das Gericht auch einen späteren Mietspiegel berücksichtigen, wenn dieser eine genauere Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich wollte die zitierte Entscheidung nachlesen. Zu dem von Ihnen zitierten Aktenzeichen VII ZR 261/17 ist auf der Seite des BGH nur ein Urteil vom 19. September 2018 zu einer Kündigung von Wohnraum zu finden und kein Beschluss vom 21. November 2018. Können Sie mir bitte die richtige Entscheidung vom BGH benennen? Besten Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
entschuldigen Sie bitte das Missverständnis. Es handelt sich hierbei um einen Fehler meinerseits. Die korrekte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dieser Fragestellung ist das Urteil vom 28.04.2021 - VIII ZR 22/20. In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass grundsätzlich der zur Zeit des Zustimmungsverlangens geltende Mietspiegel heranzuziehen ist. Allerdings kann das Gericht auch einen späteren Mietspiegel berücksichtigen, wenn dieser eine genauere Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt