Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Während der Mietzeit darf der Mieter die Wohnung nach seinem eigenen Geschmack dekorieren. Bei Ende des Mietvertrages überwiegt hingegen das Interesse des Vermieters, die Wohnung in einem Zustand zu erhalten, der dem üblichen Durchschnittsgeschmack entspricht, um die Wohnung schnellstmöglich weitervermieten zu können.
Außergewöhnliche Gestaltungen, die nicht dem Durchschnittsgeschmack entsprechen muss der Vermieter nicht akzeptieren, selbst wenn sie handwerklich gut gemacht sind. Derartige Dekorationen muss der Mieter entfernen, unabhängig davon, ob er vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist oder nicht.
Die Rechtsprechung konkretisiert den zu erwartenden Durchschnittgeschmack auf einen Anstrich in dezenten Farbtönen. Eine Tapezierung mit Ornamenten, Blumen oder Streifen dürfte dabei aller Voraussicht nach nicht als dem durchschnittlichen Geschmack entsprechend akzeptiert werden.
Sie sind daher m.E. verpflichtet, die von Ihnen aufgebrachten Tapeten zu entfernen. Ob gleichzeitig auch die Verpflichtung besteht, in weißer oder heller Farbe neu zu streichen, kann erst nach Kenntnis Ihres Mietvertrages und Durchsicht der dort enthaltenen Klauseln zu diesem Thema beurteilt werden; dazu stehe ich Ihnen ergänzend im Wege einer Direktanfrage zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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